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Ein Kfz-Kennzeichen muss an der vorgesehenen Stelle der Stoßstange angebracht werden. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg klargestellt. Demnach ist es nicht erlaubt, das Kennzeichen in das Wageninnere zu legen – unabhängig davon, ob eine getunte oder defekte Stoßstange der Grund dafür ist.
Auch die Angst, dass das Schild entwendet werden könnte, rechtfertigt eine unterlassene sachgemäße Befestigung nicht.
Es ist dem Halter eines Autos laut der ARAG also nicht selbst überlassen, wo er das Nummernschild anbringt. Gleiches gilt auch, wenn der Wagen für längere Zeit auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt wird. Der Betrieb eines Fahrzeugs endet erst, wenn es aus dem öffentlichen Verkehrsraum genommen wird. Der Motorenstillstand alleine fällt nicht darunter (OVG Lüneburg, Az.: 12 LA 16/08).
geschrieben von (niza/mid) veröffentlicht am 30.09.2009 aktualisiert am 30.09.2009
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