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Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) hat am 26.5.2009 Berichte als falsch und irreführend zurückgewiesen, nach denen im Antragsverfahren zur Umweltprämie die Abmeldung des Fahrzeuges nach der Verschrottung erfolgen müsse. Ein Sprecher des Kfz-Verbandes sagte in Bonn, es sei zweifelsfrei geregelt, dass es keine zeitliche Abfolge zwischen Abmeldung und Verschrottung des Altfahrzeuges gebe.
Beides, so habe das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) bestätigt, müsse zwischen dem 14. Januar 2009 und 31. Dezember 2009 erfolgen, wobei die Erstzulassung des Altfahrzeugs zum Zeitpunkt der Verschrottung mindestens neun Jahre und die Zulassung auf den Antragsteller zu diesem Zeitpunkt mindestens zwölf Monate betragen müsse. Als Datum der Verschrottung gilt das Datum des Verwertungsnachweises, den die zertifizierte Annahmestelle ausstellt. Dieser ist nicht zu verwechseln mit dem so genannten Verwendungsnachweis des Bafa, mit dem alle notwendigen Unterlagen – so auch der Verwertungsnachweis – eingereicht werden müssen, um die Umweltprämie zu erhalten.
Die amtlich festgelegten Voraussetzungen hat der ZDK auch auf seiner Internetseite www.kfzgewerbe.de zusammengefasst.
geschrieben von (ar/jri) veröffentlicht am 27.05.2009 aktualisiert am 27.05.2009
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