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Anspruch abgelehnt
Wer mit seinem Auto liegenbleibt und abgeschleppt werden muss, sollte besonders vorsichtig zu Werke gehen. Denn wie ein Urteil des Oberlandesgerichts München zeigt, kommt bei einem Unfall die Versicherung möglicherweise nicht für den Schaden auf (Az: 10 U 3749/16). Enthält der Versicherungsvertrag eine Klausel, dass ein Unfall zwischen dem ziehenden und dem abgeschleppten Fahrzeug nicht reguliert wird, bleibt der Geschädigte auf den Kosten sitzen. Das teilt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins mit.
Ein Vater hatte sich von seinem Sohn, einem Führerschein-Neuling, abschleppen lassen. Während des Abschleppens bremste der Sohn zweimal direkt nacheinander so heftig, dass der Vater mit dem Pannen-Fahrzeug auffuhr. Beide gaben an, ein entgegenkommender Motorradfahrer sei die Ursache für die Bremsmanöver gewesen. Die Versicherung verweigerte die Schadensregulierung und berief sich auf die Ausschlussklausel. Danach sei ein Unfall beim Abschleppvorgang nur dann versichert, wenn dieser mit Einwirkung von außen erfolgt.
Das Oberlandesgericht teilte die Auffassung der Versicherung: Insbesondere der Umstand, dass der Sohn zweimal so stark abgebremst habe, dass der hintere Wagen aufgefahren sei, sei ein Indiz für ein Fehlverhalten des Sohnes. Es spreche viel für die Unerfahrenheit des Sohnes als Unfallursache. Es erschließe sich schlicht nicht, warum er nach dem ersten Aufprall wieder auf das Gaspedal getreten sei und sodann eine zweite Vollbremsung gemacht habe. Zu beachten sei auch, dass ein Abschleppseil und keine Abschleppstange verwendet worden sei. Dabei müsse man besonders vorsichtig fahren. Auch habe der Sohn einen sehr stark motorisierten Wagen verwendet. Hier bedürfe es eines sehr dosierten Anfahrtvorgangs.
geschrieben von MID veröffentlicht am 17.10.2017 aktualisiert am 17.10.2017
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