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Autofahrer haben nach einem Verkehrsunfall nur Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten, die auch tatsächlich angefallen sind. Das gilt laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes (VI ZR 24/13) insbesondere dann, wenn die angefallenen Bruttokosten niedriger ausfallen als von einem Sachverständigen veranschlagt. Eine fiktive Abrechnung der Netto-Reparaturkosten laut Gutachten zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer ist nicht zulässig.
Im verhandelten Fall ließ ein Geschädigter sein Fahrzeug laut „kfz-betrieb“ auf Grundlage eines Gutachtens mit einer berechneten Schadenshöhe von 8 346 Euro reparieren. Die Fachwerkstatt jedoch berechnete für die geleistete Arbeit nur 7 492 Euro brutto. Der Fahrzeughalter versuchte daraufhin vergeblich, die Netto-Reparaturkosten des Gutachtens in Höhe von 7 013 Euro plus die tatsächlich gezahlte Mehrwertsteuer von 1 196 Euro geltend zu machen. Die Versicherung zahlte lediglich die tatsächlich aufgewendeten Brutto-Reparaturkosten. Zu recht, urteilten die Bundesrichter.
geschrieben von auto.de/(ts/mid) veröffentlicht am 25.03.2014 aktualisiert am 25.03.2014
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