Kfz-Versicherung: Sonderkündigungsrecht gilt immer noch

Wer seine Kfz-Versicherung wechseln möchte, muss nun bis nächstes Jahr warten – oder prüfen, ob der jetzige Versicherer die Beiträge erhöht hat.

Dann können Autofahrer auch jetzt noch von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Dazu sollte man die Beitragsrechnungen von diesem und vom vergangenen Jahr genau vergleichen, denn selbst wenn der Gesamtbetrag nicht gestiegen ist, kann eine Beitragserhöhung vorliegen. Für das Sonderkündigungsrecht bei Kfz-Versicherungsverträgen gelten die beiden folgenden Regeln:

 

– Wenn der Beitrag bei gleichen Leistungen höher ist als im vergangenen Jahr, können Autofahrer jetzt noch bis genau vier Wochen nach Rechnungseingang kündigen.

– Wenn sich die Typ- oder Regionalklasse ändert.

Wird es also teurer, ohne dass es beim Autobesitzer Änderungen gab, gilt das als Beitragserhöhung, selbst wenn diese Erhöhung durch eine bessere Schadenfreiheitsklasse ausgeglichen wird und die Gesamtsumme nicht steigt. Auch ein Schaden am Auto kann die Versicherung verteuern, weil man in der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft wird. Das ist jedoch keine Beitragserhöhung, eine Kündigung ist also nicht möglich. Dasselbe gilt für alle beitragsrelevanten Änderungen, die der Versicherungsnehmer selbst meldet. Dazu gehören beispielsweise ein Umzug oder eine andere jährliche Fahrleistung.

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