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Wer einem Fremden für eine Probefahrt einfach den Autoschlüssel in die Hand drückt, nicht mitfährt und gute Fahrt wünscht, spielt mit dem Schutz durch seine Kfz-Versicherung gegen Diebstahl. Denn von Diebstahl könne man nur sprechen, wenn ein Gewahrsamsbruch vorliege. Gewahrsamsbruch heißt: Der Käufer nimmt dem Eigentümer das Auto gegen dessen Willen ab.
Entscheidet sich der potenzielle Käufer jedoch während der Fahrt, einfach nicht mehr zurückzukommen, ist dies nach Auffassung des Gesetzgebers kein Diebstahl. Der Eigentümer hat ihm den Schlüssel ja freiwillig gegeben. Dann kann es sein, dass die Teilkasko für das verschwundene Auto nicht zahlen muss.
geschrieben von (ar/Sm) veröffentlicht am 25.05.2009 aktualisiert am 25.05.2009
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