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Die Werbung von Kfz-Reparaturwerkstätten mit einer teilweisen Rückerstattung des Selbstbehalts bei der Teilkaskoversicherung ist grundsätzlich wettbewerbswidrig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden.
In einer Anzeige im „Schwarzwälder Boten“ warb eine Werkstatt für Hagelschäden mit einer Zahlung von 150 Euro für den Fall, dass ein kaskoversicherter Kunde seinen Hagelschaden reparieren lässt und die Kosten
1 000 Euro übersteigen. Die Gerichte mehrerer Instanzen haben der Unterlassungsklage eines Wettbewerbsverbandes stattgegeben. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof jetzt bestätigt.
Der Bundesgerichtshof legt in seinem Urteil fest, dass die beanstandete Werbemaßnahme gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt. Sie sei geeignet, die Entscheidung der angesprochenen Adressaten unangemessen unsachlich zu beeinflussen. Das Werben mit Preisnachlässen und Zugaben sei zwar nach der Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig, in dem konkreten Fall seien aber auch die Interessen Dritter betroffen.
Die von der Zeitungsanzeige angesprochenen (teil)kaskoversicherten Halter eines Kraftfahrzeuges erhielten den Rabatt für einen Vertragsschluss, für dessen Kosten – abgesehen vom Selbstbehalt – nicht sie selbst, sondern der jeweilige Fahrzeugversicherer aufkommen müsse. Nach dem Versicherungsvertrag seien sie jedoch verpflichtet, den geldwerten Vorteil an den Versicherer weiterzureichen. Die Werbeaktion sei aber darauf angelegt, dass der Kunde den gewährten Rabatt gegenüber dem Versicherer verschweige und damit seine Verpflichtungen verletze (BGH Az: I ZR 192/06).
mid/niza
geschrieben von veröffentlicht am 12.11.2007 aktualisiert am 12.11.2007
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