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Mit dem Fahrrad fahren viele Kinder gerade in den Sommermonaten zur Schule. Die Heranwachsenden müssen dabei aber bis zum achten Lebensjahr auf dem Gehweg radeln. Dies gilt nach allgemeiner Rechtsauffassung selbst dann, wenn ein Radweg vorhanden ist.
Sprösslinge bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen laut Straßenverkehrsordnung zwischen dem Befahren des Gehwegs und des Radwegs beziehungsweise der Straße wählen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen, beim Überqueren der Fahrbahn ist vom Rad abzusteigen.
geschrieben von (bp/mid) veröffentlicht am 13.08.2009 aktualisiert am 13.08.2009
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Sie haben dabei vergessen, wie die Fußwege von diesen Kindern zu benutzen sind. Eigentlich heißt es – es sind rechte Radwege zu benutzen – dementsprechend auch rechte Fußwege!
Wenn ich jetzt wüsste wie ich dich anschreiben soll, da du ja leider nicht angemeldet bist und nur als Auto-Fan geführt wirst.
Also habe mich mal für dich etwas umgeschaut und das entdeckt:
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Unter 8 Jahren sind sie dazu verpflichtet auf dem Gehweg zu fahren. Ab dem vollendeten achten Lebensjahr können sie selbst entscheiden, ob sie sich auf der Straße oder dem Gehweg sicherer fühlen.
Doch Vorsicht: Mitradelnde Eltern müssen von der Straße aus ihre Kinder im Auge behalten und dürfen nicht den Gehweg benutzen!!
Quelle://kinder.de
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Jogi
Wo fahre ich als Elternteil, wenn ich gemeinsam mit meinem 7 und 9 jährigen Kind unterwegs bin? Und wo die Kinder?
Muss ich auf die Straße und die Kinder auf den Gehweg oder darf ich bei meinen Kindern fahren?
Comments are closed.
Gast auto.de
August 15, 2009 um 8:41 pm UhrEs ist schon schwierig! Vor weniger als 5 Jahren, wurden falsch eingeordnete
Radfahrer zur Kasse gebeten! (10 bis 20 DM bzw. Euro) Doch die "Grünen", die
auch die Zonen 30 zu vertreten haben, haben überall, wo sie in der Regierung mit tätig sind dazu die Augen zugedrückt und eine Bestrafung versucht zu verhindern.
Dafür kommen heutzutage eben mehr Radfahrer als sonst um! Man sollte den "Grünen" mal öffentlich dazu gratulieren! Die Zonen 30 könnte man auch wieder wegmachen! Es genügte doch, da wo die Fahrstreifen durch Leitlinien markiert sind, die Geschwindigkeit bis 60 km/h zu gestatten und da wo keine Markierungen für den rechten und linken Fahrstreifen sind, die Geschwindigkeit auf 40 km/h zu begrenzen! Bei Überschreitungen müßte dann jeweils dem Fahrer das Fahrzeug abgenommen werden und meistbietend versteigert werden zu Gunsten der Verkehrsopferhilfe! – a.h.