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Ein Autofahrer, der nur ein 50-Cent-Stück bei sich hatte, scheiterte an einem Parkautomaten, der das Münzstück partout nicht annehmen wollte. Eine Politesse brummte ihm ein Knöllchen über fünf Euro wegen Falschparkens auf. Und die muss er nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm auch zahlen. Die Richter begründeten laut der ARAG ihre Entscheidung so: Jeder Autofahrer, der einen gebührenpflichtigen Parkplatz ansteuert, muss die entsprechende Funktion des Geräts durch richtigen Münzeinwurf auslösen. Anders zu beurteilen sei der Fall, wenn die Parkuhr oder der Parkscheinautomat einen Defekt hat (OLG Hamm, Az.: 3 Ss OWi 576/05).
mid
geschrieben von veröffentlicht am 09.05.2006 aktualisiert am 09.05.2006
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