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Wer es zu eilig hat und einen Linksabbieger überholt, riskiert nicht nur einen Unfall, sondern bekommt auch den größten Teil der Schuld zugeschrieben. Das macht eine Entscheidung des Landgerichtes (LG) Karlsruhe deutlich.
Im entschiedenen Fall hatte eine Frau die Geschwindigkeit vermindert und den Blinker gesetzt, da sie abbiegen wollte. Trotzdem ging es dem Hintermann nicht schnell genug und er zog an der Frau vorüber, was zur Kollision führte. Die Richter sahen darin einen Verstoß gegen das Überholverbot bei unklarer Verkehrslage. Das Fahrverhalten der vorausfahrenden Frau hätte den Hintermann veranlassen müssen, von seinem Überholvorgang Abstand zu nehmen.
Deshalb wies das Gericht ihm die höhere Haftungsquote zu. Der Autofahrerin hielt der das Gericht jedoch die „Verletzung der doppelten Rückschaupflicht“ vor, da sie nicht ausreichend nach hinten geschaut hat, bevor sie das Abbiegemanöver einleitete. Das wiegt aber weitaus schwächer als der Verstoß des anderen Autofahrers, so dass das Landgericht eine Haftungsverteilung ein Drittel zu zwei Dritteln zu Lasten des Überholenden ansetzte (LG Karlsruhe – 8 O 294/07// ZfS 2008,82).
geschrieben von (win/mid) veröffentlicht am 24.06.2008 aktualisiert am 24.06.2008
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