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Ist die Bezeichnung „komischer Vogel“ gegenüber einem Polizisten eine Beleidigung im strafrechtlichen Sinn? Diese Frage hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg gestellt und sie verneint.
Hintergrund war, dass ein türkischer Mitbürger im Rahmen einer Verkehrsstrafsache wörtlich zu einem Polizeibeamten gesagt hatte „Sie sind mir ein komischer Vogel“. Bei der Begründung der Entscheidung hat das OLG tief in die Literatur- und Kulturkiste gegriffen.
Bereits der römische Dichter Juvenal habe vor nunmehr rund 2 000 Jahren den entsprechenden Spruch geprägt „Rara avis in terris, nigroque simillima cygno“, der sich über das Mittelalter hinweg in einer Veröffentlichung von 1539 in Straßburg mit „Es ist eyn seltzamer vogel“ von Eberhardus Tappius wiederfindet.
Es sei mit über 700 weiteren Sprüchen von Tappius gesammelt eine typisch deutsche Redensart, die auch bei unseren niederländischen Nachbarn im 19. Jahrhundert bei P. J. Harrebomée in der Form „Het is een zeldzame vogel“ auftaucht. Gemeint sei nicht mehr und auch nicht weniger als „ein sonderbarer, wunderlicher, eigentümlicher, merkwürdiger, befremdlicher oder mitunter auch kauziger Mensch“.
Die Äußerung stelle daher keinesfalls eine ehrenrührige und beleidigende Aussage dar und damit sei keine Missachtung gegenüber dem Polizisten ausgesprochen worden. Eine Bestrafung könne die Aussage deshalb nicht nach sich ziehen (OLG Bamberg, Az.: 3 Ss 64/08).
geschrieben von (win/mid) veröffentlicht am 23.10.2008 aktualisiert am 23.10.2008
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