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Winterreifen sind nicht gerade ein Thema für so heiße Sommertage, wie wir sie derzeit erleben. Doch wenn das Oberlandesgericht Oldenburg mitten in der Sommerhitze einen erst 2006 eingeführten Bußgeldtatbestand zu einer gesetzlichen Regelung über eine an die Wetterverhältnisse angepasste Bereifung für verfassungswidrig erklärt, ist das Thema Winterreifen auch im hohen Sommer aktuell.
„Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage.“ Diese am 1. Mai 2006 in Paragraph 2 (Straßenbenutzung durch Fahrzeuge) der Straßenverkehrsordnung (StVO) eingefügten ersten beiden Sätze des Absatzes 3a sorgten von Beginn an für alles andere als Klarheit, sondern für eine erhebliche Verunsicherung der Kraftfahrer. Denn auf den ersten Blick sah diese Vorschrift, auch wenn der Begriff Winterreifen nicht erwähnt wurde, wie eine Anordnung aus, im Winter mit Winterreifen zu fahren – was übrigens durch diese Regelung auch erreicht werden sollte und mit Blick auf die Verkehrssicherheit und einen ungehinderten Verkehrsfluss auch durchaus sinnvoll ist.
Diese Interpretation wurde auch noch dadurch unterstützt, dass ein Verstoß gegen Paragraph 2 als Ordnungswidrigkeit galt und im Bußgeldkatalog das Fahren mit einer nicht an die Wetterverhältnisse angepassten Ausrüstung mit einem Bußgeld von 20 Euro und in Verbindung mit einer Verkehrsbehinderung mit 40 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet wurde.
Doch schon vor dem Inkrafttreten betonte der damalige Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee: „Es gibt auch künftig keine Winterreifenpflicht, jeder Autofahrer ist dazu verpflichtet, mit geeigneter Bereifung unterwegs zu sein. Das kann je nach Wetterverhältnissen auch ein guter Sommerreifen oder ein Ganzjahresreifen sein. Wer auf Winterreifen verzichten will, muss sein Auto bei widrigen Straßenverhältnissen stehen lassen und auf Bus und Bahn umsteigen.“ Kurzum, nichts war wirklich klar angesichts der neuen Regelung, und kein Kraftfahrer konnte aus ihr zuverlässig ableiten, wie er sich künftig gesetzeskonform verhalten sollte.
Zu diesem Ergebnis kam nun auch das Oberlandesgericht Oldenburg (2 SsRS 220/09). Denn der Bürger, der ein Gesetz zu befolgen habe, müsse aus dem Gesetzestext voraussehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe oder der Auferlegung eines Bußgeldes bedroht sei. Hierfür sei in erster Linie der für den Adressaten erkennbare und verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes maßgeblich. Diesem vom Grundgesetz geforderten Bestimmtheitsgebot werde die gesetzliche Regelung allerdings nicht gerecht. Zwar werde die Norm gesetzt, die Ausrüstung eines Fahrzeugs an die Wetterverhältnisse anzupassen, wozu auch eine geeignete Bereifung gehöre, und festgelegt, dass ordnungswidrig handele, wer gegen diese Pflicht verstoße. Doch was eine nicht geeignete Bereifung in diesem Sinn ist, sei nicht erkennbar.
Anhand des reinen Wortlauts des Gesetzestextes könne der Fahrer eines Kraftwagens nicht erkennen, was von ihm verlangt werde. Das Tatbestandsmerkmal „der an die Wetterverhältnisse angepassten, geeigneten Bereifung“ nenne keine konkrete Bereifung für jeweils genau bezeichnete Wetterverhältnisse und stelle deshalb einen „unbestimmten“ Begriff dar, der auch nicht aus anderen Normen auszufüllen sei. Denn „weder gesetzliche noch technische Vorschriften regeln, welche Eigenschaften Reifen für bestimmte Wetterverhältnisse haben müssen. Damit sei unbestimmt, was „geeignete Reifen“ seien.
Die Oldenburger Richter haben sich ihre Aufgabe nicht leicht gemacht, und unter anderem auch sorgfältig geprüft, was ein „Winterreifen“ ist – mit dem Ergebnis, dass keinerlei Vorschriften existieren, denen sich nähere Eigenschaften eines Winterreifens entnehmen ließen. Auch was ein M+S Reifen sei, sei weder durch gesetzliche noch durch technische Vorschriften geregelt. Und da die Verwendung des M+S-Symbols keiner Prüfung und Kontrolle unterliege, genieße sie keinerlei Schutz, sodass eine M+S-Kennzeichnung deshalb keine gesicherte Aussage zur tatsächlichen Wintertauglichkeit eines Reifens erlaube.
Und sie haben sich auch darüber Gedanken gemacht, ob nach dem vorliegenden Gesetzestext nicht auch der eine Ordnungswidrigkeit begehen könnte, der im warmen Frühjahr oder Herbst noch oder schon mit Winterreifen fahre, obwohl Sommerreifen hier die geeignetere Bereifung wären. Doch diese Betrachtung ist rein theoretisch, denn den Oldenburger Richtern blieb nichts weiter übrig, als die nicht den Ansprüchen der Verfassung genügenden Regelungen für ungültig zu erklären, was in diesem Fall, bei dem es sich um eine Rechtsverordnung handelt, eindeutig ihre Aufgabe war und nicht die des Bundesverfassungsgerichts.
Damit ist eine von Beginn an schlecht gemachte gesetzliche Regelung zu der den Wetterverhältnissen angepassten Bereifung dort gelandet, wo sie eigentlich vom ersten Tag an hingehörte: auf dem Gesetzesmüll. Dafür gebührt den Oldenburgern Richtern, die das Problem mit großer Sorgfalt bis ins kleinste Detail beleuchtet haben, Respekt. Es macht Mut, dass eine unordentlich gemachte gesetzliche Vorschrift schon nach so kurzer Zeit kassiert wurde, was leider eher zu den Ausnahmen gehört. Und Autofahrer, die nach diesen Regeln mit Bußgeldern und Punkten in Flensburg sanktioniert wurden, sollten sich ganz schnell mit ihrem Anwalt in Verbindung setzen.
Da es der Gesetzgeber versäumt hat, für die von ihm eigentlich angestrebte Regelung zum Benutzen von Winterreifen im Winter eine ordentliche gesetzliche Grundlage zu schaffen, stehen nun nicht nur er, sondern auch alle Autofahrer vor einem Scherbenhaufen. Denn es dürfte kaum gelingen, das Problem der für winterliche Straßenverhältnisse geeigneten Bereifung allein durch eine zügig erarbeitete neu formulierte gesetzliche Regelung zu lösen. Denn wer die Urteilsgründe sorgfältig liest, kommt nicht um die Erkenntnis herum, dass beim Thema Reifen viel mehr, als allgemein angenommen, nicht eindeutig geregelt ist.
Wo aber technische und gesetzliche Regeln fehlen, lassen sich nun einmal keine Normen setzen. Bevor man das in Angriff nimmt, ist deshalb sorgfältige und offensichtlich über viele Jahrzehnte versäumte Grundlagenarbeit zu leisten. Deshalb sollten Gesetzgeber, Reifenhersteller, Sicherheitsexperten und alle anderen Betroffenen schnell zusammenfinden, denn die hier nötigen Lösungen lassen sich kaum kurzfristig erarbeiten.
Und das sollte möglichst von Beginn an europaweit geschehen. Denn die durch die Oldenburger Richter einer breiteren Öffentlichkeit bewusst gemachte Tatsache, dass das Thema Reifen noch so viele offene Fragen birgt, dürfte mit großer Wahrscheinlichkeit nicht ohne Konsequenzen für bereits beschlossene oder geplante EU-Regelungen zu Reifen unter anderem auch mit Blick auf deren ökologische Aspekte bleiben.
geschrieben von auto.de/(auto-reporter.net/Ingo von Dahlern) veröffentlicht am 20.07.2010 aktualisiert am 20.07.2010
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