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Recht
Kosten für betriebliche Fahrten mit einem Kraftfahrzeug muss selbst dann die Firma übernehmen, wenn die Aufwendungen unangemessen sind. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Die Höhe der Aufwendungen sind allein unter Anwendung der gesetzlich geregelten Abzugsverbote oder-beschränkungen zu bestimmen (BFH, Az.:VIII R 20/12). Im konkreten Fall hatte ein selbstständig tätiger Tierarzt den hohen Aufwand für einen 400 PS-starken Sportwagen als Betriebsausgabe geltend gemacht. Den geringen Umfang der betrieblichen Nutzung – 20 Fahrten in drei Jahren – hat er mittels eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches nachgewiesen. Laut ARAG-Experten sind die Kfz-Aufwendungen wegen des geringen betrieblichen Nutzungsumfangs des Sportwagens unangemessen.
geschrieben von (shw/mid) veröffentlicht am 20.08.2014 aktualisiert am 20.08.2014
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