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Die EU-Kommission hat für den generellen Einsatz von Tagfahrleuchten die Weichen gestellt. Die Richtlinie sieht vor, dass ab Februar 2011 alle neu auf den Markt kommenden Modelle im Pkw- und Kleintransporterbereich Tagfahrleuchten haben müssen. Ab August 2012 gilt das für alle neuen Nutzfahrzeuge.
Zu spätes Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer ist nachweislich ein Grund für viele Verkehrsunfälle. Deshalb wird das Fahren mit Abblendlicht auch am Tage empfohlen. In einigen Ländern ist das längst Pflicht. Ein nicht unerhebliches Gegenargument ist der erhöhte Spritverbrauch durch den Generatorbetrieb. Von der Bundesanstalt für Straßenwesen ist ein durchschnittlicher Mehrverbrauch von 0,2 Liter pro 100 Kilometer ermittelt worden.
Die Alternative zum Fahren mit Abblendlicht am Tage sind sogenannte LED-Tagfahrleuchten, die bei einigen wenigen Herstellern bereits zur Erstausstattung gehören. Für Tagfahrleuchten als Nachrüstbausatz ist die Nachfrage groß. Davon ausgehen muss man wohl, dass oft wohl eher die individuelle Gestaltung des Fahrzeuges im Vordergrund steht und weniger die Verkehrssicherheit.
Genau wie beim Xenon-Licht lässt die korrekte Verwendung der Leuchten zu wünschen übrig. Die KÜS erinnert daran, dass lichttechnische Anlagen sogenannte bauartgenehmigungspflichtige Teile sind, die ein Genehmigungszeichen haben – ein großes „E“ mit kleiner Ziffer im Kreis daneben. Veränderungen dieser Anlagen, etwa die Verwendung eines anderen Leuchtmittels, sind unzulässig. Tagfahrleuchten dürfen nur allein betrieben werden oder mit dem Standlicht eingeschaltet sein, nicht aber mit dem Abblendlicht.
Die derzeit einzige Ausnahme bilden Fahrzeuge von Audi. Hier wird das Tagfahrlicht, das normal 100 Prozent Leuchtkraft bietet, bei eingeschaltetem Abblendlicht auf Standlichtniveau heruntergedimmt. Als solches gilt es dann auch rechtlich.
Beim Anbringen der Tagfahrlicht-Leuchten sind Vorschriften zu beachten. Die Leuchten müssen mindestens 250 Millimeter über dem Boden gebracht sein, höchstens 1.500 Millimeter. Der Außenrand der Leuchtfläche darf nicht mehr als 400 Millimeter vom Außenrand des Fahrzeuges entfernt sein, und die Innenränder müssen mindestens 600 Millimeter Abstand voneinander haben. Er darf auf 400 Millimeter verringert werden, wenn die Gesamtbreite des Fahrzeuges kleiner als 1.300 Millimeter beträgt.
Jedes Nichtbeachten der Vorschriften für die Nachrüstung mit Tagfahrleuchten endet bei der Hauptuntersuchung mit der Bewertung „Erheblicher Mangel“. Eine Plakette wird dann nicht erteilt. Im Falle eines Verkehrsunfalls könnte eine nicht genehmigte Nachrüstung mit Tagfahrlicht möglicherweise sogar Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung der Situation haben. Die Prüfgesellschaft weist darauf hin, dass ihre Ingenieure zu allen Fragen rund um die Nachrüstung von Kraftfahrzeugen mit Beleuchtungsanlagen kompetent Auskunft geben und so Fahrzeughaltern Kosten und Ärger ersparten.
geschrieben von (PS/ar/W. R.) veröffentlicht am 18.09.2009 aktualisiert am 18.09.2009
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