Lackschäden durch Streugut – Verschulden nur schwer nachweisbar

Wenn der Winterdienst die Straßen räumt, freut sich jeder Autofahrer. Nicht aber, wenn das Streugut seinen geparkten Wagen zerkratzt. Zwar haftet grundsätzlich die Kommune dafür – aber nur, wenn der Autobesitzer ihr ein Verschulden nachweisen kann.

Bei Streufahrzeugen muss der Auswurfmechanismus so eingestellt sein, dass keine anderen Fahrzeuge getroffen werden können. Geht das etwa an Engstellen nicht, muss per Hand gestreut werden, wie aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervorgeht (Az. VI ZR 346/87). Am besten wird das Auto daher etwas abseits der Fahrbahn abgestellt.

Kommt es bei einem geparkten Fahrzeug trotzdem zu Schäden am Lack, sollten sofort Beweise gesichert werden. Vor allem Fotos des Fahrzeugs und der örtlichen Situation sind nützlich. Möglicherweise sind auch benachbarte Fahrzeuge betroffen, so dass man sich mit den Haltern zusammenschließen kann.

Keine Chance hat man jedoch, wenn das Auto von Splitt getroffen wird, der von der Straße aufgewirbelt wurde. Dann hafte niemand – ganz gleich ob das beschädigte Fahrzeug fuhr oder geparkt war. Es empfiehlt sich also, ausreichend Abstand zum Vordermann zu halten und möglichst nicht direkt an vielbefahrenen Hauptstraßen zu parken.

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