Verkehrsrecht

Lässt sich ein Unfall auch ohne Polizei klären?

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„Wenn Du einen Unfall hast, rufe immer die Polizei! Sonst könnte es hinterher Schwierigkeiten mit der Versicherung geben“, heißt es schon seit Fahrschultagen. Doch was ist dran an dem Tipp? Ganz platt formuliert: Das hängt vor allem vom Schaden ab. Denn kleine Kratzer im Lack, sogenannte „Bagatellschäden“ (vom französischen Begriff „bagatelle“ für Kleinigkeit), verpflichten niemanden dazu, die Ordnungshüter zu kontaktieren.

Immer Pflicht: Kontaktdaten tauschen

Wichtig ist jedoch, dass die wichtigsten Daten mit dem Unfallgegner ausgetauscht werden. „Zur Herausgabe dieser Daten sind alle Beteiligten verpflichtet: Name und Anschrift, Versicherung sowie Versicherungsnummer und das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs“, erklärt ein Experte der ARAG Versicherung. Mithilfe von Smartphones oder mitgeführten Kameras sollten zudem Fotos vom Unfallgeschehen gemacht werden. Hier gilt: Lieber zu viel als zu wenig.

Große Erleichterung: europäisches Unfallbericht-Formular

Eine große Erleichterung für einen reibungslosen Ablauf der anschließenden Schadenregulierung bietet das europäische Unfallbericht-Formular. Ganz wichtig hierbei: Wer in Deutschland den Verkehrsunfall-Berichtsbogen am Ende unterzeichnet, gibt kein Schuldbekenntnis ab. Und was, wenn eine Partei auch bei einem kleinen Schaden, wie dem typischen Parkrempler, überhaupt nicht anwesend ist? „Der Unfallverursacher muss mindestens dreißig Minuten abwarten, ob der Fahrer des angerempelten Autos auftaucht. Erscheint dieser nicht, muss die Polizei gerufen werden, damit sie den Fahrzeughalter ermitteln kann“, mahnt der Experte.

Bei Uneinigkeit und Personenschaden muss die Polizei gerufen werden

Bei schwerwiegenden Unfällen, besonders dann, wenn es Verletzte zu beklagen gibt oder auch dann, wenn der Unfallhergang aufgrund von Uneinigkeit lieber ordnungsgemäß dokumentiert werden sollte, muss die Polizei gerufen werden. „Oberste Priorität hat allerdings die Versorgung des Unfallopfers, die Einleitung der Erste-Hilfe-Maßnahmen, der Ruf der Rettungskräfte (112) sowie die Absicherung der Unfallstelle mit einem Warndreieck. Auch wenn der Verdacht besteht, dass Alkohol oder Drogen im Spiel sind, sollte der Unfall bei der Polizei gemeldet werden“, raten die Versicherungs-Experten.

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