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Frage: Ich möchte mir neue Felgen für mein Auto zulegen und habe gehört, wenn ich mir Räder kaufe, die eine Allgemeine Betriebserlaubnis haben, muss ich keine Änderungsabnahme machen lassen, stimmt das?
Diese Annahme ist weit verbreitet, aber nicht richtig. Haben Anbauteile, also auch Felgen, eine so genannte Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) nach § 22 StVZO, dann sind sie oftmals von einer Änderungsabnahme durch einen dafür berechtigten Sachverständigen/Prüfingenieur und damit von der Eintragung in die Papiere befreit. In diesem Fall muss man die ABE mitführen und wie den Fahrzeugschein bei einer Polizeikontrolle vorlegen können. Sie sind aber nicht zwangsläufig befreit.
Denn die ABE führt neben den Fahrzeugen für die das Bauteil geeignet ist, auch Auflagen auf, die der Halter erfüllen muss. Durch die Vielzahl der Modelle kann eine ABE heutzutage bis zu 1.000 Seiten haben. Zu den Auflagen, die dort notiert sind, gehört eben unter Umständen auch die Abnahme. Denn insbesondere wenn die Felge eine andere Einpresstiefe hat, als serienmäßig vorgesehen, muss die Betriebssicherheit begutachtet werden. Als Einpresstiefe (ET) bezeichnet man den Abstand zwischen der Felgenmitte und der inneren Auflagefläche der Felge auf der Radnabe. Bei der Verwendung einer Felge mit einer größeren Einpresstiefe zum Beispiel wandert die Felge weiter nach innen und somit dichter an Teile der Bremsanlage und des Fahrwerks. Durch die Verwendung eines breiteren Reifens verringert sich überdies noch der Abstand zu anderen Bauteilen des Fahrzeugs. Durch unzureichenden Freiraum der Rad-Reifen-Kombination kann es dann gefährlich werden. Die Notwendigkeit der Abnahme durch einen Fachmann erklärt sich somit von selbst.
Bei der Wahl einer Felge kommt es also nicht nur auf die Radgröße, sondern auch auf die Einpresstiefe an. In der mittlerweile häufiger anzutreffenden Zulassungsbescheinigung – die übrigens nicht dem alten Fahrzeugschein beziehungsweise -brief entspricht – sind die Radgrößen inklusive der Einpresstiefe nur zum Teil oder überhaupt nicht aufgeführt, weswegen dieser Punkt leider vielerorts keine Beachtung findet. Hat das Rad keine Allgemeine Betriebserlaubnis, ist immer eine Abnahme erforderlich – mit einer Ausnahme: Wenn es sich um ein Rad direkt vom Fahrzeughersteller handelt und er eine Erlaubnis für die Felge vorhält, reicht dieses ebenfalls aus.
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 04.10.2013 aktualisiert am 04.10.2013
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