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Mit Tagfahrlicht müssen ab August 2012 auch Nutzfahrzeuge ab 3,5t zulässigem Gesamtgewicht ausgerüstet sein. Darauf weist die technische Überwachungsorganisation KÜS hin. Diese Regelung gilt für alle neu auf den Markt kommenden Autos – eine Nachrüstungspflicht gibt es nicht. Allerdings wird die nachträgliche Ausstattung mit den energiegünstigen LED-Einheiten empfohlen.
Da es sich bei den Leuchten um bauartgenehmigungspflichtige Teile handelt, ist keine Veränderung zulässig. Außerdem dürfen Tagfahrlichter lediglich alleine betrieben werden – das Abblendlicht muss ausgeschaltet sein. Zudem gibt es Positionierungsvorschriften: Wer nachrüstet, muss die Leuchten zwischen 25 Zentimetern und 1,5 Metern über dem Boden anbringen, und sie müssen mindestens 60 Zentimeter auseinander liegen. Ausnahme: Besonders kleine Fahrzeuge bis zu einer Breite von 1,30 Meter dürfen die Lichter auch mit einem Abstand von 40 Zentimetern tragen.
Bei der Verwendung von Positionsleuchten sind ebenfalls Regeln zu beachten. Fehlerhaft angebrachte Lichteinheiten führen spätestens bei der Durchsicht im Rahmen der Hauptuntersuchung dazu, dass die Plakette nicht erteilt wird. Zu einem juristischen Nachspiel kann es darüber hinaus auch im Falle eines Unfalls kommen.
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 19.07.2012 aktualisiert am 19.07.2012
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