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Versicherung
Lkw-Fahrer verbringen viele Stunden im Fahrzeug und richten sich das Führerhaus daher möglichst gemütlich ein. Werden persönliche Gegenstände des Fahrers bei einem Verkehrsunfall beschädigt, muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters die entstehenden Kosten erstatten. Der sonst übliche Haftungsausschluss für Schäden an transportierten Gegenständen greift hier nicht, hat das Landgericht Dessau-Roßlau entschieden.
Im verhandelten Fall hatte ein Fahrer in einem von ihm genutzten Fahrzeug unter anderem Handtücher, Kopfkissen, Bettbezüge, eine Lederjacke und einen DVD-Player deponiert. Als ein Kollege mit dem Lkw unterwegs war, fuhr dieser laut dem Deutschen Anwaltverein in ein Stauende hinein und das Fahrzeug brannte völlig aus. Im Anschluss wollte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters die persönlichen Gegenstände wegen eines gesetzlichen Risikoausschlusses nicht ersetzen.
Zu Unrecht, stellten die Richter klar. Denn der Risikoausschluss beziehe sich nur auf die „transportierten“ Waren. Und damit seien die Gegenstände gemeint, die der Lkw auf der Ladefläche mitnehme. (Az. 5 S 201/13)
geschrieben von MID veröffentlicht am 17.04.2015 aktualisiert am 17.04.2015
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