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Kommentar
So, jetzt scheint er dran zu sein. So klingen jedenfalls die Schlagzeilen. Kostprobe: „Martin Winterkorn droht der Ruin“, schrieb die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung letzte Woche. Oder die Süddeutsche Zeitung titelte: „Winterkorn droht der Verlust seines Vermögens“. Und die Tagesschau textete: „VW will offenbar an Winterkorns Vermögen“. Wer die Stories aufmerksam liest, den muss ein merkwürdiges Gefühl beschleichen. Denn keines dieser Medien hat tief geschürft, sondern lediglich Agentur-Meldungen angereichert (und stimmungsmäßig aufgepeppt). Aber nicht mit den Informationen, die man erwarten könnte.
Wichtig bei der Betrachtung ist, dass die Moral außen vor bleibt. Denn um die geht es nur nach Volkes Stimme, nicht aber bei einer sich womöglich anbahnenden vermögensrechtlichen Auseinandersetzung. Hierbei sind vor allem zwei Dinge nötig: ein kühler Verstand und Sachkunde.
Es gibt in puncto Managerverantwortung zwar den Rechtsbegriff der „Organhaftung“, mit der man die Bosse zur Kasse bitten kann. Das aber gelingt nur in seltenen Fällen. Wie in jenem der Deutschen Bank, die ihrem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Rolf Breuer über diese Schiene und nach einem jahrelangen rechtlichen Tauziehen schließlich einen Millionenbetrag abknöpfte, weil der sich 2002 im Fernsehen zur Finanzlage des Medienkonzerns Kirch negativ geäußert hatte, wodurch dessen Kreditwürdigkeit in Frage gestellt wurde und was am Ende zur Pleite Kirchs führte.
Ob derartiges auch im Falle Volkswagen und Ex-Boss Martin Winterkorn gelingen kann, ist fraglich. Auch dann, wenn, wie geschehen, der Manager von ehemaligen Mitarbeitern vor Gericht angeschwärzt wurde, er habe schon vor Bekanntwerden der Abgas-Affäre (im September 2015) über die Betrugssoftware im Motormanagement unzähliger Dieselfahrzeuge des Konzerns Bescheid gewusst. Das kann zwar sein aber bei solchen Zeugenaussagen ist Vorsicht geboten.
Motto: Den Bonzen zeige ich es jetzt, weil die mich oft geärgert, bei Beförderungen übergangen oder versprochene Gehaltserhöhungen nicht gewährt haben. Zum anderen wird auch oder zudem mit solchen Aussagen das Ziel verfolgt, bei einer eventuell zu erwartenden Strafe durch das „Auspacken“ selber vor Gericht besser wegzukommen. Es geht also auch um Glaubwürdigkeit. Lässt sich das alles jedoch tatsächlich nachweisen, kommt – sofern der Aufsichtsrat das will und anordnet – der Mechanismus der Organhaftung in Gang.
Mit dem Begriff wird im Wirtschaftsrecht der Umstand beschrieben, dass Führungskräfte auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt für grobe Fehler oder absichtlich rechtswidrigen Verhaltens (ein wichtiger Terminus) während ihrer aktiven Zeit haftbar gemacht werden können. „Organe“ sind in der unflotten Juristensprache Geschäftsführer oder Vorstände von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KG etc.). Die Haftungsvorschriften sind nach Paragraph 43, Abs. 2, des GmbH-Gesetzes und nach Paragraph 93, Abs. 2, des Aktiengesetzes inhaltlich nahezu identisch.
„Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.“
Dieses Gesetz ist seit dem 5. August 2009 in Kraft und gilt für alle Vorstandsverträge oder für Vertragsverlängerungen auf der Führungsebene, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind.
Der Punkt „Selbstbehalt“ ist es, der auf das Konto von Winterkorn & Co. durchschlagen könnte. Jedenfalls theoretisch. Ferner spielt bei dem Gesetzestext das Wort „mindestens“ eine wichtige Rolle. Denn damit kann je nach Vereinbarung auch der maximale Schadensersatz festgelegt werden – eben nicht mehr, als das Gesetz mindestens fordert. Zudem gibt es ein Netz, das die Bosse auffängt. Denn gang und gäbe ist auf dieser Hierarchieebene, dass Unternehmen wie VW seine Führungskräfte mit sogenannten „Directors-and-Officers-Versicherungen“ (D&O) ausstattet, damit die Manager bei dramatischen Fehlentscheidungen hinterher nicht ans Ersparte müssen. Es ist also – im sperrigen Versicherungsdeutsch – eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Eine Art Vollkasko.
Deckung besteht bei Sorgfaltspflichtverletzungen ohne Vorsatz bzw. wissentlicher Pflichtverletzung im Innen- oder Außenverhältnis (gegenüber Dritten). Ersetzt werden normalerweise alle Vermögensschäden, die während der Versicherungsperiode verursacht wurden und bei denen die Anspruchserhebung noch innerhalb der Versicherungslaufzeit erfolgt.
„Die gewünschte Deckungssumme ist vom Kunden abhängig“, schreibt die AIG Europe Limited (Frankfurt) auf ihrer Webseite, die solch einen Schutz anbietet. Üblicherweise werden zehn Prozent des Umsatzes als Deckungssumme gewählt. Rein theoretisch wären das im Falle Winterkorn/VW bei 213 Milliarden Euro Umsatz des VW-Konzerns 2015 immerhin 21 Milliarden Euro. AIG weist aber auch darauf hin, dass „das Eigenkapital des Unternehmens die Obergrenze“ für die vereinbarte Deckung darstellt. Dieses belief sich laut VW-Bilanz 2015 auf 80 Milliarden Euro. Zehn Prozent davon sind acht Milliarden Euro.
Könnte Martin Winterkorn in dieser Höhe in die Pflicht genommen werden, müsste er wohl ins Armenhaus. Die Wahrscheinlichkeit jedoch, dass er diesen Gang gehen muss, ist eher gering. Denn die individuellen Deckungssummen zwischen Unternehmen und Versicherer belaufen sich, so ein Insider, auf 2,5 Millionen bis maximal 5 Millionen pro Manager. Klingt immer noch exorbitant für einen Normalverdiener. Der Betroffene haftet jedoch nur mit dem gesetzlich verpflichtenden Selbstbehalt einer D&O-Versicherung. Das ist eine Art Schlupfloch für die Manager, denn jener Selbstbehalt reicht nur bis zum 1,5-fachen der jährlichen Festvergütung. Und das ist in der Regel auch gleichzeitig die Obergrenze.
Was bedeutet das in der Causa Winterkorn, sofern eine Organhaftung tatsächlich durchgesetzt werden kann? Antwort: Relativ wenig, sofern man ihm keinen Vorsatz nachweisen kann. Laut VW-Geschäftsbericht 2015 (Seite 77) hat Winterkorn zwar ein Einkommen von 11,7 Millionen Euro bezogen, davon waren aber nur 1,2 Millionen Euro Festgehalt. Auf das genau kommt es aber bei einer möglichen Haftungsfrage als Berechnungsgrundlage an. Das hieße, dass Winterkorn lediglich 1,8 Millionen Euro (das 1,5-Fache seines Festgehalts) aus der eignen Schatulle berappen müsste, wenn ihn sein ehemaliger Arbeitgeber wegen der Abgasbetrügerei an die Hammelbeine kriegen würde. Aber dies auch nur, wenn die Selbstbehaltklausel nicht mit einer weiteren Versicherung abgefedert ist, was bei den Bossen der Normalfall sein dürfte. Kaum anzunehmen also, dass „Wiko“, wie Winterkorn VW-intern genannt wurde, wirklich an seine Notgroschen ran muss.
geschrieben von AMP.net/Sm veröffentlicht am 11.05.2018 aktualisiert am 11.05.2018
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