Urteil Landgericht Hamburg

Martinshorn: Wenn der Vordermann an grüner Ampel bremst

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An einer grünen Ampel bremst man nicht! Doch da irren viele Autofahrer. Denn wenn das Martinshorn eines Einsatzfahrzeugs zu hören ist, darf man auch an einer grünen Ampel anhalten. Schließlich müssen Verkehrsteilnehmer ja herausfinden, von wo sich das Einsatzfahrzeug nähert.

Doch mal ehrlich: Wer rechnet schon damit, dass der Vordermann bei Grün bremst? Da ist ein Auffahrunfall natürlich schnell passiert. Wer aber haftet eigentlich in einem solchen Fall? Fährt ein Fahrer in besagter Situation hinten auf, dann muss er den Schaden komplett ersetzen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg hervor (AZ: 306 O 141/16), teilt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.

Bei einem Auffahrunfall spreche der Anschein dafür, dass der Auffahrende entweder unaufmerksam gewesen oder beim Abbiegen zu dicht aufgefahren sei, argumentierten die Richter. Könne dies nicht widerlegt werden, hafte der Auffahrende. Grundsätzlich trete dann auch die einfache Betriebsgefahr und somit ein Mitverschulden des anderen Fahrzeugs dahinter zurück, heißt es. Ein Verkehrsverstoß liegt nur dann vor, wenn es sich um eine starke Bremsung ohne zwingenden Grund handelt. Und noch etwas: Auch wenn später kein Fahrzeug mit Blaulicht oder Martinshorn an der Unfallstelle vorbeifährt, bekommt der Grün-Bremser recht. Denn laut Gericht reicht es schon, wenn dieser ein Martinshorn gehört hat. Hört man ein solches Signal, sei es geboten, sich schnellstmöglich davon zu überzeugen, von wo ein entsprechendes Fahrzeug sich nähere. Also Augen auf an der grünen Ampel, sonst sieht man ganz schnell rot.

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