Mehrverbrauch gilt als erheblicher Sachmangel

Autobesitzer können vom Kaufvertrag für einen Neuwagen zurücktreten, wenn dessen Verbrauch um mehr als zehn Prozent von den Herstellerangaben abweicht. Diese Entscheidung des Landgerichts Bochum (AZ: 4 O 250/10) hat laut „kfz-betrieb“ jetzt das Oberlandesgericht Hamm (AZ: 28 U 94/12) in einem Berufungsurteil bestätigt.

In diesem Fall stellt der höhere Verbrauch einen „erheblichen Sachmangel“ dar. Der Besitzer eines Renault Scénic Dynamique hatte geklagt, da das Fahrzeug statt der vom Hersteller angegebenen 7,7 Liter auf 100 Kilometern tatsächlich 8,5 Liter verbraucht hat. Das entspricht einem Mehrverbrauch von 10,3 Prozent.

In seiner Urteilsbegründung hat das OLG Hamm außerdem zwei Grundsätze bestätigt, die der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen formuliert hat. Zum einen wüssten verständige Käufer, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte wegen der individuellen Fahrweise durchaus von den standardisierten Herstellerangaben abweichen können. Zum anderen dürfen Käufer aber vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn Sachverständige einen Mehrverbrauch feststellen, der die sogenannte Erheblichkeitsschwelle von zehn Prozent übersteigt.

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