Mitschuld für zu schnelle Autofahrer

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Kein Tempolimit und bei einem Unfall trotzdem eine Mitschuld: Dieses Urteil dürfte viele flotte Autofahrer erstaunen und vielleicht sogar etwas verwirren. Also am Ende doch keine freie Fahrt auf deutschen Autobahnen? Die Antwort ist simpel: Überschreitet ein Autofahrer die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h deutlich, kann er bei einem Unfall allein wegen der hohen Geschwindigkeit mithaften. Selbst dann, wenn der Unfallgegner einen schweren Fehler begangen hat. Das geht jedenfalls aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz hervor (AZ: 12 U 313/13).

Beim Auffahren auf die Autobahn wechselte ein Autofahrer grob verkehrswidrig unmittelbar von der Einfädelspur auf die Überholspur, um ein Fahrzeug zu überholen. Dabei kam es zur Kollision mit einem Wagen, der sich mit rund 200 km/h von hinten näherte. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung existierte auf diesem Streckenabschnitt der Autobahn nicht. Der Halter des überholenden Fahrzeugs, also der vermeintliche Unfallverursacher, machte danach Ansprüche wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs geltend.

In der zweiten Instanz entschieden die Richter, dass der Mann Anspruch auf Ersatz von 40 Prozent des Schadens hat. Die Begründung: Die von der hohen Geschwindigkeit des anderen Fahrzeugs ausgehende Gefahr habe wesentlich zu diesem Unfall beigetragen. Bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h hätte der Fahrer bereits durch eine mittelstarke Bremsung den Unfall vermeiden können. Trotz des Fehlverhaltens des anderen Fahrers hafte er daher zu 40 Prozent mit, urteilten die Richter.

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