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Einen „EU-Heimtierausweis“ für Hund, Katze oder Frettchen müssen Auslandsreisende beim Mitführen der Tiere innerhalb der Europäischen Union besitzen. Der 2004 eingeführte Ausweis ist kombiniert mit einer Tätowierung oder einem Mikrochip am Tier und enthält eine Kennzeichnungsnummer zur Identifikation. Ferner muss der gültige Impfschutz gegen Tollwut (mindestens 30 Tage und maximal zwölf Monate vor dem Grenzübertritt) im Ausweis ersichtlich sein. Der Pass ist beim Tierarzt zu bekommen. Bei bereits geimpften Tieren kann der Veterinär die Angaben aus dem „Internationalen Impfpass“ in den neuen EU-Heimtierausweis übertragen.
Die neuen Bestimmungen gelten allerdings nicht für Großbritannien, Irland, Malta und Schweden. Diese Länder dürfen im Rahmen einer Frist von fünf Jahren ihre bisherigen schärferen Anforderungen an den Impfschutz gegen die Tollwut und besondere Bestimmungen für eine Behandlung gegen Bandwurm- und gegebenenfalls Zeckenbefall beibehalten. Zusätzlich bestehen Schwierigkeiten in Dänemark und Frankreich bei der Mitnahme von Kampfhunden. Für sie gelten besondere Einschränkungen.
Außerhalb der EU müssen die jeweiligen Einreisebestimmungen des Ziellandes eingehalten werden. Der Tierausweis gilt auch in der Schweiz, in Andorra, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, dem Vatikan und Israel.
mid
geschrieben von veröffentlicht am 23.05.2006 aktualisiert am 23.05.2006
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