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Die Technik macht Menschen mit Behinderungen mobil. Denn heutzutage können Autos so umgebaut werden, dass Menschen mit Handicaps sie fahren können. Für Betroffene bedeutet dies einen erheblichen Gewinn, da dies ihren Mobilitätsradius um ein Vielfaches erhöht.
Nahezu jedes Auto kann in ein behindertengerechtes Fahrzeug verwandelt werden. Je nach Schwere der Behinderung sind jedoch verschiedene Fahrzeuge besser geeignet als andere. Wer einen Rollstuhl benötigt, sollte sich nach Vans oder Minibussen umschauen. Beliebt sind Hochdachkombis wie der Ford Tourneo Connect oder der VW Caddy. Aber auch kleinere Autos mit hohem Dach sind gut geeignet, so wird beispielsweise der Ford Fusion häufig zu einem behindertengerechten Fahrzeug umgerüstet. Die Veränderungsmöglichkeiten des Fahrzeugs sind vielfältig. Weit öffnende Türen und ein drehbarer oder elektrisch verschiebbarer Fahrersitz vereinfachen den Einstieg ins Fahrzeug, während ein Automatikgetriebe das Schalten per Hand erspart. Gas- und Bremspedal können durch Handschalter ersetzt werden, was bei amputierten Gliedmaßen oder einer Querschnittslähmung hüftabwärts unabdingbar ist. Eine umfassende Broschüre zum Thema Autofahren und Führerschein für Menschen mit Behinderung hat die Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ) herausgebracht. Der Ratgeber kann kostenlos unter http://www.gtue.de/sixcms/detail.php?id=13803 heruntergeladen werden. [foto id=“323224″ size=“small“ position=“right“]
Die Kosten hängen vom gewünschten Basisfahrzeug und den nötigen Veränderungen ab. Bei den meisten Fahrzeugherstellern gibt es für Menschen mit mindestens 50 Prozent Schwerbehinderung Vergünstigungen. Die Voraussetzungen hierfür variieren von Autobauer zu Autobauer. Bis zu 20 Prozent Rabatt gibt es bei Opel, Ford und Mazda. Bei den meisten anderen Herstellern bekommen Betroffene einen Nachlass von 15 Prozent. Zu dem Fahrzeugpreis summieren sich noch die Kosten für die Umrüstung beziehungsweise die behinderungsbedingte Zusatzausstattung. Ist das Fahrzeug für die Ausübung des Berufes vonnöten, kann ein Zuschuss vom Staat beantragt werden. Darüber hinaus unterstützen staatliche Stellen wie die Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise die Landesversicherungsanstalten den Neuwagenkauf.
Unabhängig davon, ob ein Mensch mit Behinderung selbst Auto fährt oder nur Beifahrer ist, hat er unter Umständen ein Recht auf einen entsprechenden Parkausweis. In Deutschland erhalten alle Personen mit dem Vermerk „außergewöhnliche Gehbehinderung“ (aG) oder „Blindheit“ (BI) im Ausweis eine Sondergenehmigung. Wenn man kein eigenes Auto besitzt, darf der Parkausweis allerdings nur eingesetzt werden, wenn der behinderte Mensch auch mitfährt. Neben den speziellen Parkbuchten kann man mit dem Ausweis laut dem Portal www.myhandicap.de auch im eingeschränkten Halteverbot, im Zonenhalteverbot und auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden parken. Wer widerrechtlich auf speziellen Behindertenparkplätzen parkt, muss aber mit einem Bußgeld von 35 Euro rechnen. Betroffene können sich auf eine besonders eindringliche Art gegen „Falschparker“ wehren: [foto id=“323225″ size=“small“ position=“left“]Die Deutsche Gesellschaft für Muskelkranke bietet auf ihrer Homepage eine Karte zum Download an, auf der geschrieben steht „Sie haben meinen Parkplatz. Möchten Sie auch meine Behinderung?“
Eine weitere Erleichterung für Menschen mit Bewegungseinschränkung ist eine neue App für das Apple i-Phone. Die Applikation, die kostenlos unter http://itunes.apple.com/de/app/myhandicap/id386961055?mt=8 zu finden ist, zeigt im Handumdrehen die nächstgelegene behindertengerechte Raststätte und andere barrierefreie Einrichtungen. Menschen mit körperlichen Einschränkungen müssen in der Regel auf vieles verzichten. Autofahren ist je nach Art der Behinderung jedoch nicht zwingend unmöglich. Denn viele Fahrzeughersteller und Spezialumrüster bieten Umbau- und Ergänzungsmöglichkeiten für Autos an, die das Fahren vereinfachen.
geschrieben von auto.de/(sta/mid) veröffentlicht am 29.09.2010 aktualisiert am 29.09.2010
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