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Auch von Radfahrern ohne Führerschein dürfen Behörden nach Trunkenheitsfahrten ein medizinisch-psychologisches Gutachten fordern. Das entschied laut der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 17. August 2012 (AZ: 10 A 10284/12.OVG).
In dem speziellen Fall fuhr ein Fahrradfahrer bei Dunkelheit ausgeprägte Schlangenlinien, roch stark nach Alkohol und taumelte beim Absteigen. Der Fahrer hatte einen Blutalkoholspiegel von rund 2,4 Promille. Einen Führerschein besaß der Mann nicht mehr. Trotzdem forderte die zuständige Behörde von dem Mann ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Als der sich weigerte, untersagte die Behörde dem Mann das Führen von Fahrzeugen. Mit seiner Klage hatte er vor Gericht keinen Erfolg.
Die Richter betrachteten die Forderung der Behörde als legitim. Schließlich sei davon auszugehen, dass der Mann zum Führen selbst eines Fahrerlaubnis-freien Fahrzeugs wie einem Fahrrad ungeeignet oder nur bedingt geeignet sei. Nach Ansicht des Gerichts führe hoher Alkoholkonsum unter anderem zu einer Herabsetzung der Reaktions- und Kritikfähigkeit sowie zu Stimmungsveränderungen. Darüber hinaus verursache häufiger Alkoholmissbrauch eine Gewöhnung an die Giftwirkung, den Grad der eigenen Alkoholisierung könne der Konsument damit nicht mehr realistisch einschätzen. Nicht nur beim Führen von Kfz, sondern auch von Mofas und Fahrrädern bestehe daher bei hohem Alkoholkonsum ein erhöhtes Verkehrsrisiko. Zukünftige Trunkenheitsfahrten seien zudem bei betrunkenen Radfahrern wahrscheinlicher als bei Autofahrern, da das Problembewusstsein dabei nicht so stark ausgeprägt sei.
geschrieben von auto.de/(tm/mid) veröffentlicht am 24.10.2012 aktualisiert am 24.10.2012
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