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Ein kurioses Urteil hat das Amtsgericht München bezüglich eines Verkehrsunfalls während des Oktoberfestes gefällt (Az. 331 C 22085/07). Zur „Wiesn-Zeit“ müssen die Autofahrer in der bayrischen Landeshauptstadt demnach besondere Vorsicht walten lassen.
Kraftfahrzeugfahrer müssen dort laut der ARAG-Versicherung ihre Fahrweise an betrunkene Fußgänger anpassen. Im verhandelten Fall war ein Betrunkener einer Autofahrerin bei roter Fußgängerampel vor das Fahrzeug gelaufen. Die Richter sprachen der Frau dennoch eine Mitschuld zu. Die Frau habe während des Festes aber mit derartigen Vorfällen rechnen müssen.
Und auch Taxifahrer müssen sich während des bayrischen Volksfestes besonders in Acht nehmen, denn auch hier haben die Münchner Richter scheinbar ein Herz für Wiesn-Besucher (Az. 271 C 11329/10). Grundsätzlich schuldet der Fahrgast dem Taxifahrer die Erstattung der Reinigungskosten, wenn er sich im Fahrzeug übergibt. In dem Fall eines Oktoberfest-Besucher, dem nach der zweiten Maß schlecht wurde, sprachen die Richter dem Fahrer allerdings nur den Schadenersatzanspruch für die Hälfte der anfallenden Reinigungskosten zu. Grund: Der Fahrer habe trotz der Bitte des beklagten Fahrgastes nicht angehalten. – Wenn das mal immer so einfach wäre im Münchner Verkehr.
geschrieben von auto.de/(ts/mid) veröffentlicht am 20.09.2013 aktualisiert am 20.09.2013
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