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Nach einer Kollision muss totes Wild stets vom Autofahrer beseitigt werden. Das entbindet nachfolgende Autofahrer aber nicht von der Pflicht zu einer angepassten Fahrweise.
Wer ein Wildtier anfährt, muss nicht nur die Unfallstelle absichern, sondern sich auch vergewissern, dass der nachfolgende Verkehr nicht gefährdet wird. Das entschied das Landgericht Saarbrücken, wie der Deutsche Anwaltsverein jetzt mitteilt. Doch nicht nur den Unfallverursacher trifft eine Teilschuld, sondern auch nachfolgende Verkehrsteilnehmer, wenn sie gegen das Sichtfahrgebot verstoßen und zu schnell sind.
Im vorliegenden Fall kollidierte ein Auto mit einem Reh, die Fahrerin fuhr allerdings weiter, ohne sich weiter um das Tier zu kümmern. Sie ging davon aus, dass das neben der Fahrbahn liegende Tier tot sei. Wenig später kollidierte jedoch ein zweites Fahrzeug mit dem Reh, das inzwischen auf der Fahrbahn lag. Den dabei entstanden Schaden wollte die Versicherung des zweiten Fahrers von der Frau erstattet haben.
Das Gericht sprach der Versicherung aber nur die Hälfte der Summe zu. Die Begründung: Die alleinige Schuld der Fahrerin sei nicht zu beweisen. Es könnte durchaus sein, dass das Reh sich nach dem ersten Unfall auf die Straße geschleppt habe. Allerdings hätte die Frau anhalten müssen, um sich zu vergewissern, dass das Tier tot sei und keine Gefahr für den nachfolgenden Verkehr darstelle. Auch hätte der Unfall unverzüglich der Polizei oder dem zuständigen Förster gemeldet werden müssen.
Den Fahrer des zweiten Autos selbst treffe aber ebenfalls eine Schuld. Denn dass es zu dem Unfall kam lege den Verdacht nahe, dass dieser gegen das Sichtfahrtgebot verstoßen habe und zu schnell gefahren sei. Deshalb wurde die Schadenssumme letztlich geteilt (AZ: 13 S 219/09).
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 30.09.2010 aktualisiert am 30.09.2010
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