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Wir fragten das Bundesverkehrsministerium nach den Auswirkungen der Zwei-Meter-Regel für die Fahrzeugbreite auf der linken Spur einer Autobahnbaustelle. Bisher hatten auch die Entwickler von Kleintransportern und größeren Limousinen darauf geachtet, dass die in den Zulassungsunterlagen eingetragene Fahrzeugbreite nicht mehr als zwei Meter maß.
Jetzt müssen sie sich eines Besseren belehren lassen: „Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann temporär auf Fahrspuren ein Verbot für Fahrzeuge anordnen, die einschließlich Ladung eine bestimmte Breite überschreiten. Dafür steht z.B. das Verkehrszeichen 264 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zur Verfügung. Dabei ist selbstverständlich die tatsächliche Breite (einschließlich Außenspiegel und Ladung) gemeint, nicht die in den Zulassungsbescheinigungen angegebene Breite, die auf internationalen Regelungen basiert und die Breite der Außenspiegel hierbei nicht berücksichtigen kann. Es geht ja um den praktischen Wert solcher Sicherheitsbestimmungen.
Es liegt in der Verantwortung des jeweiligen Fahrzeugführers, sich über die tatsächlichen Abmessungen des Fahrzeugs vor Fahrtantritt kundig zu machen. So ist in den Betriebsanleitungen oder in anderen Angaben über „technische Daten“ der Fahrzeughersteller in der Regel die Fahrzeugbreite mit und ohne Außenspiegel aufgeführt, so dass sie vom Fahrzeughalter einfach zu ermitteln ist. Im Zweifel sollte man auf der rechten Spur bleiben.
Die Problematik, dass die überwiegende Zahl der zugelassenen Mittelklasse-Fahrzeuge eine Breite von über 2 m aufweist und deshalb den linken Fahrstreifen in Baustellen nicht befahren darf, wenn das Zeichen 264 StVO eine höchstzulässige Breite von 2 m vorgibt, ist dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bekannt. Im zuständigen Bund-Länder-Gremium haben sich die für die Anordnung der Verkehrszeichen allein zuständigen Länder für eine künftige Beschränkung auf „2,1 m“ bzw. „2,2 m“ je nach Verkehrsführung und/oder zur Verfügung stehender befestigter Fläche ausgesprochen. Der für diese Vorgehensweise benötigte zusätzliche Verkehrsraum soll wo notwendig durch eine provisorische Befestigung des Banketts bzw. unter Verwendung einer schmaleren Schutzeinrichtung gewonnen werden.
Wer das Verbot nicht beachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Nach der Bußgeldkatalog-Verordnung ist für einen solchen Verstoß eine Regelgeldbuße von 20 € vorgesehen.“ – Vera Moosmayer, Sprecherin im Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
* Sind Fahrspuren mit zwei Meter Breite nicht illegal? Schreibt die europäische Gesetzgebung nicht Mindesbreiten von 2,10 Metern vor?
geschrieben von auto.de/(ampnet/nic) veröffentlicht am 18.07.2011 aktualisiert am 18.07.2011
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