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Recht: Mildes Urteil bei geringer Abstandsunterschreitung

Wer den gesetzlichen Mindestabstand zwischen Fahrzeugen nur geringfügig unterschreitet, kann auf ein mildes Urteil hoffen. Ein Lkw-Fahrer hatte den vorgeschriebenen Abstand zum Vordermann von 50 Metern um nur knapp sechs Meter unterschritt

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