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Tritt bei einem Neuwagen innerhalb des ersten Jahres ein Mangel auf, ist in aller Regel zu vermuten, dass er bereits vor der Auslieferung vorlag. Ein Anspruch auf Fehlerbeseitigung besteht aber auch noch nach mehr als zwölf Monaten und vor Ablau
Beim Kauf eines "Gebrauchtwagens mit Austauschmotor" von privat ist Vorsicht geboten. Denn anders als beim Kauf vom Händler ist der Begriff in diesem Fall nicht klar definiert. Das geht aus einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts
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