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Ein gewerblich agierender Autovermieter darf in seiner Mietwagen-Flotte keine mit Blaulicht und Martinshorn ausgerüsteten Notarztfahrzeuge bereithalten. Auch dann nicht, wenn diese Sonderfahrzeuge ausschließlich medizinischen Organisatione
Auch Fahrzeuge im Sondereinsatz, die Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet haben, müssen sich der Verkehrssituation anpassen und dürfen nicht blind auf ihr Vorfahrtsrecht vertrauen. Ist die zu schnelle Fahrweise eines Einsatzfahrzeugs m
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