Neue Beleuchtungsvorschrift für Fahrräder in Kraft

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Radfahrer haben ab sofort mehr Freiräume, ihr Fahrrad mit einer Lichtanlage auszustatten. Zu dem bisher allein vorgeschriebenen Dynamoantrieb beim Scheinwerfer und dem Rücklicht sind jetzt auch Batterien und Akkus als einzige Energiequelle erlaubt. Diese Änderung des Artikels 67 der Straßenverkehrsordnung hat der Bundesrat am 5. Juli beschlossen. Kommen Lichtanlagen mit Einweg-Batterien zum Einsatz, müssen die Energiespeicher eine Nennspannung von sechs Volt aufweisen, bei Akkus gilt diese Vorgabe nicht.

So müssen Pedelecs künftig nicht mehr generell über einen Dynamo verfügen. Die Leuchten dürfen laut dem Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC) mit Strom aus dem Antriebsakku betrieben werden. Manche Falträder und importierte Fahrräder verfügen bereits jetzt über einen Dynamo für den Scheinwerfer und eine fest angebrachte LED-Schlussleuchte mit Batterieversorgung. Dies war bisher verboten, da Vorder- und Rücklicht nicht miteinander verbunden sind und getrennt eingeschaltet werden. Das ist nun grundsätzlich erlaubt.

Bei Fahrrädern aus dem Ausland ist aber bei der Verwendung eines Dynamos Vorsicht geboten. So verwenden Räder aus den Niederlanden Dynamos mit 2,4 Watt Leistung, also nicht die in Deutschland geforderten drei Watt. Diese besitzen nicht das deutsche Prüfzeichen, das weiterhin Pflicht bleibt. Dieses Zeichen besteht nach Angaben des ADFC aus einer Wellenlinie, dem Großbuchstaben K und einer fünfstelligen Zahl.

Umstritten ist noch, ob ansteckbare Leuchten nun erlaubt sind. Die Beleuchtung muss vorschriftsmäßig und „fest angebracht“ und „ständig betriebsfertig“ sein. Es bestehen jedoch unterschiedliche Auffassungen, was „fest angebracht“ bedeutet. Diese Regelung will das Bundesverkehrsministerium nach Angaben des ADFC in einer Anmerkung zur Veröffentlichung noch klarstellen. Es gilt als wahrscheinlich, dass darunter aber nicht „fest verschraubt“ oder „unlösbar“ zu verstehen ist. Somit wären auch die weit verbreiteten Ansteck-Leuchten mit Clip-Verbindungen zulässig.

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