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Das ADR, die europäische Übereinkunft über den Transport gefährlicher Güter auf der Straße, wurde neu gefasst, und diese Neufassung trat am 1. Januar 2009 in Kraft. Die Übergangsfrist endet zum 1. Juli 2009.
Obwohl die europaweite Verordnung schon über ein Vierteljahr in Kraft ist, sind noch längst nicht alle Tunnel ausgeschildert. Das liegt auch daran, dass es unterschiedliche Meinungen darüber gibt, was einen Tunnel zum Tunnel macht. Die Experten diskutieren darüber, ob es sich bei manchen Gebäuden um Tunnel, Unterführungen oder Einhausungen handelt, auf die dann vielleicht das Tunnelrecht nicht anwendbar ist.
Die Tunnel erhalten Buchstabenklassifizierungen. Kommt beispielsweise ein mit Benzin beladener Gefahrgut-Lkw an einen Tunnel mit der „B“ oder „D“, so kann er ihn bei einem „B“ passieren, bei einem „D“, muss er einen Umweg in Kauf nehmen.
Am Ende der Übergangsfrist am 1. Juli 2009 muss dem Fahrer im vorgeschriebenen Beförderungspapier für jeden Gefahrguttransport die geltende Tunnelkategorie des transportierten Stoffes mitgeteilt werden. Auf diese Angabe darf nur verzichtet werden, wenn sicher ist, dass der Fahrer bei seiner Tour nicht durch einen den Tunnelregelungen unterliegenden Tunnel fährt. Die Dekra-Akademie empfiehlt die Angabe der Tunnelkategorie allerdings immer im Beförderungspapier anzugeben.
geschrieben von (ar/nic) veröffentlicht am 08.04.2009 aktualisiert am 08.04.2009
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