Neuregelungen beim Führerschein ab Januar 2013

Zum 19. Januar 2013 tritt die so genannte dritte EU-Führerscheinrichtlinie in Kraft. Das bedeutet: Alle Führerscheine, die die Behörden ab diesem Datum erteilen oder verlängern sind unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis automatisch auf 15 Jahre befristet. Auch beim Ersatz einer verlorengegangenen Fahrerlaubnis wird dann nur noch der neue, zeitlich limitierte EU-Kartenführerschein ausgegeben. Gleichzeitig hat die EU die bisherigen Führerscheinklassen teilweise neu geordnet.

Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgehändigten Führerscheine bleiben nach Angaben von TÜV Rheinland bis zum 18. Januar 2033 gültig. Erst dann müssen sie getauscht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Karten- oder Papierführerschein (auch aus der ehemaligen DDR) handelt. Eintragungen auf dem neuen Führerschein stellen sicher, dass erworbene Besitzstände – etwa der alten deutschen Führerscheinklassen 1 (Motorräder), 2 (Lkw) oder 3 (Pkw) – bei der Ausstellung eines neuen Führerscheins erhalten bleiben. Diese Regelung greift auch dann, wenn das Dokument nach einem Verlust vorzeitig neu beantragt wird. „Dabei ist zu beachten, dass die Zulassungsbehörden tatsächlich alle zuvor erworbenen Fahrlizenzen umschreiben. Nicht alle Ämter machen dies automatisch, und nach zwei Jahren verfällt der Anspruch“, betonte TÜV-Rheinland-Experte Arne Böhne.

Der Umtausch nach 15 Jahren dient insbesondere der Aktualisierung von Namen und Lichtbild. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit wie bisher nicht verbunden. Solche Untersuchungen bestehen jedoch weiterhin für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung wie für Bus- und Berufskraftfahrer.

Auf den ersten Blick sehen die neuen und die alten EU-Kartenführerscheine fast identisch aus. Auf der Rückseite sind jetzt allerdings alle 15 EU-weiten, einheitlichen Fahrerlaubnisklassen inklusive der neuen Zweiradklassen AM und A2 sowie zwei nationale Klassen (L und T für landwirt- oder forstwirtschaftliche Zug- beziehungsweise Arbeitsmaschinen) aufgelistet. Außerdem ist jeder Führerschein mit einem Ablaufdatum versehen.

Beim Pkw-Führerschein der Klasse B (Mindestalter 18 Jahre oder 17 Jahre bei Begleitetem Fahren) vereinfacht die neue Regelung die Bestimmungen für Gespanne. Jetzt dürfen bei Anhängern mit mehr als 750 Kilogramm zulässiger Gesamtmasse (zGM) grundsätzlich Zugkombinationen bis 3,5 Tonnen zGM gefahren werden – das heißt, die zGM des Zugwagens und des Trailers werden einfach addiert. Die Stütz- und Aufliegelasten bleiben unberücksichtigt. Bislang durfte die zGM des Anhängers nicht gleich oder größer sein als das Leergewicht des ziehenden Fahrzeugs.

Wer größere Anhänger wie Caravans oder geräumige Pferdetransporter an den Haken hängen will, muss sich zum Führerschein der Klasse B die neue Schlüsselzahl 96 eintragen lassen. Dabei handelt es sich aber nicht um eine eigene Fahrzeugklasse, betont TÜV Rheinland. Dann dürfen Zugkombinationen von mehr als 3,5 bis maximal 4,25 Tonnen zulässiger Gesamtmasse gefahren werden. Voraussetzung hierfür ist eine theoretische und praktische Fahrschulung von mindestens sieben Stunden, jedoch keine separate Prüfung. Für schwere Anhänger bis 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht ist wie bisher ein Führerschein der Klasse BE Voraussetzung. Wer darüber hinaus Anhänger über 3,5 Tonnen mit einem Zugfahrzeug der Klasse B ziehen will, benötigt die Fahrerlaubnisklasse C1E. Hier darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination zwölf Tonnen nicht überschreiten. „Für den Anhängerbetrieb sämtlicher Gespanne ist natürlich nach wie vor die im Kfz-Brief vermerkte technisch zulässige Anhängelast des Autos verbindlich“, erläutert Arne Böhne vom TÜV Rheinland.

Die neue Klasse AM (Mindestalter 16 Jahre) umfasst zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Quads), jeweils mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 Kubikzentimetern Hubraum beziehungsweise 4 kW / 5,4 PS Leistung. Diese Fahrzeuge gehörten bislang zu den Fahrerlaubnisklassen M und S.

Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird als Klasse A2 (Mindestalter 18 Jahre) eine eigenständige Fahrberechtigung, die sich nicht mehr automatisch nach zwei Jahren zur unbeschränkten Klasse A erweitert. A2 wird künftig definiert mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW / 48 PS und einem Leistungsgewicht von nicht mehr als 0,2 kW pro Kilogramm. Inhaber der bisherigen Klasse A (beschränkt) dürfen ab 19. Januar 2013 Krafträder der neuen Klasse A2 und – nach Ablauf von zwei Jahren und ohne nochmalige Prüfung – Krafträder der unbeschränkten Klasse A fahren. Inhaber der neuen Klasse A2 benötigen hingegen nach Ablauf von zwei Jahren neben einer erneuten Fahrschulausbildung auch noch eine weitere praktische Prüfung. Eine theoretische Prüfung ist für den Aufstieg nicht erforderlich.

Die bisherige Definition der Klasse A1 (Mindestalter 16 Jahre) – Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 Kubikzentimetern und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW / 15 PS – wird ergänzt. Künftig muss auch ein Verhältnis von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Leichtkrafträder mit Erstzulassung bis zum 19. Januar 2013 können weiterhin mit der Klasse A1 gefahren werden, ohne das neue Kriterium zu beachten. Die bisherige Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h für 16- und 17-Jährige entfällt. Das heißt, wer die Klasse A1 besitzt und am 19. Januar 2013 noch minderjährig ist, darf die Drosselung auf 80 km/h im Leichtkraftrad technisch entfernen lassen – allerdings nur, wenn die oder der Betreffende sich einen neuen, befristeten Führerschein ausstellen lässt.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge (Trikes) sind jetzt nicht mehr dem Pkw-Führerschein der Klasse B, sondern den Motorradklassen zugeordnet. So berechtigt A1 auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 15 kW / 20 PS. Leistungsstärkere Trikes benötigen die Klasse A. Wer allerdings den Pkw-Führerschein der Klasse B vor dem 19. Januar 2013 erworben hat, darf auch weiterhin dreirädrige Kraftfahrzeuge fahren.

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