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Beim Neuwagenkauf stellt die in der Kaufvertragsurkunde enthaltende Angabe der Motorleistung eine Beschaffenheitsvereinbarung dar.
Ein Sachmangel liegt laut ARAG-Experten vor, wenn die für die Motorleistung erforderliche Drehzahl im gewöhnlichen Fahrbetrieb nicht erreicht werden kann sowie die maximal zu erzielende Motorleistung um etwa zehn Prozent hinter der vereinbarten Motorleistung zurückbleibt. Das stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem Urteil fest (LG Nürnberg-Fürth, AZ: 12 08712/12).
geschrieben von auto.de/(shw/mid) veröffentlicht am 13.08.2014 aktualisiert am 13.08.2014
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