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Wer auf ein vor ihm fahrendes Auto auffährt, hat immer Schuld. Dieses einst eherne „Gesetz“ gilt dank einsichtiger Richter schon seit einigen Jahren nicht mehr hundertprozentig, sodass man als „Hintermann“ nicht mehr ausschließlich für die teilweise haarsträubenden Fehler des Vorausfahrenden einstehen muss.
An einer Mitschuld, unter anderem wegen der ominösen Betriebsgefahr durch das eigene Auto, kommt man jedoch kaum herum.
Dass aber auch diese Regel nicht ohne Ausnahme ist, zeigt jetzt ein Urteilsspruch des Oberlandesgerichts Brandenburg. Das sprach nämlich einen Personenwagen-Fahrer nach einem Auffahrunfall auf der Autobahn von jeder Schuld frei. Im konkreten Fall war ein auf der rechten Spur fahrender Lkw – dessen Fahrer offensichtlich nicht in den Rückspiegel schaute – auf die Überholspur gewechselt, um nach einer immer mehr um sich greifenden Unsitte einem anderen Lkw die Auffahrt auf die Autobahn ohne Tempoverlust zu ermöglichen. Das tat der Brummi-Lenker aber so plötzlich, dass der Fahrer des Pkw keine Chance mehr hatte, erfolgreich zu reagieren.
Die ihm anfangs auferlegte Mitschuld an dem Crash wollte unser Mann nicht hinnehmen. So ging es vors Gericht – und sogar erfolgreich. Denn die OLG-Richter in Brandenburg stellten in ihrer Begründung zu ihrem Freispruch deutlich klar, dass einen Verkehrsteilnehmer keinerlei Mitschuld treffe, wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug – wie in diesem Fall – ohne verkehrsbedingten Grund wie aus heiterem Himmel auf die Überholspur einer Autobahn wechsele. In diesem Fall die permanente Betriebsgefahr durch den Pkw als Mitursache für den Unfall heranzuziehen, sei völlig überzogen. Die Schuld liege nämlich allein bei dem Lkw-Fahrer, sodass die von einem Auto allgemein ausgehende Gefahr hier unerheblich und außer Betracht zu lassen sei (OLG Brandenburg, Az.: 12 U 160/60).
geschrieben von (ar/PS) veröffentlicht am 25.06.2007 aktualisiert am 25.06.2007
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