Ihre persönliche Autoberatung
0800 - 40 30 182
Verkehrszeichen müssen gut sichtbar sein. Andernfalls sind sie unwirksam. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung dargelegt.
Dem Beschluss ging ein Fall voraus, bei dem ein Taxifahrer mit 70 km/h durch ein Wohngebiet fuhr und wegen des Vorwurfs einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h ein hohes Bußgeld bezahlen sollte. Die Straßenverkehrsbehörde hatte für den Verstoß allein 100 Euro angesetzt. 20 km/h zu schnell räumte der Taxifahrer ein, der Rest war für ihn nicht nachvollziehbar. Die Lösung des Rätsels: Er fuhr in eine 30-km/h-Zone, ohne jedoch das entsprechende Verkehrsschild zu sehen, welches völlig zugewachsen war.
Genau das hielten ihm die Richter zugute. Verkehrsschilder müssen so aufgestellt werden, dass ein passierender Autofahrer sie sehen kann. Können sie nicht mehr erkannt werden, weil sie zum Beispiel völlig verblichen sind, sind sie für den Ortsunkundigen unwirksam. Dem Betroffenen kann also kein Verstoß um 40 km/h vorgeworfen werden. Für ihn gilt die allgemeine Begrenzung von innerorts 50 km/h (OLG Hamm, 3 RBs 336/09// DAR 2011, 216//).
geschrieben von auto.de/(win/mid) veröffentlicht am 06.06.2011 aktualisiert am 06.06.2011
Auf auto.de finden Sie täglich aktuelle Nachrichten rund ums Auto. All das gibt es auch als Newsletter - bequem per E-Mail direkt in Ihr Postfach. Sie können den täglichen Überblick zu den aktuellen Nachrichten kostenlos abonnieren und sind so immer sofort informiert.
Wir verwenden Cookies und ähnliche Technologien (insg. „Cookies“). Cookies die notwendig sind, damit die Website wie vorgesehen funktioniert, werden standardmäßig gesetzt. Cookies, die dazu dienen das Nutzerverhalten zu verstehen und Ihnen ein relevantes bzw. personalisiertes Surferlebnis zu bieten, sowie Cookies zur Personalisierung und Messung der Effektivität von Werbung auf unserer und anderen Websites setzen wir nur mit Ihrer Einwilligung ein. Unsere Partner führen diese Daten möglicherweise mit weiteren Daten zusammen, die Sie ihnen bereitgestellt oder die sie im Rahmen Ihrer Nutzung gesammelt haben. Durch Klick auf "Zustimmen" akzeptieren Sie alle Cookies und die beschriebene Verarbeitung Ihrer Daten. Bevor Sie Ihre Zustimmung erteilen, beachten Sie bitte, dass wir Ihre Daten auch mit Partnern mit Sitz in den USA teilen. Die USA weisen kein mit der EU vergleichbares Datenschutzniveau auf. Es besteht das Risiko, dass US-Behörden Zugriff auf Ihre Daten haben und Sie Ihre Betroffenenrechte nicht durchsetzen können. Über "Anpassen" können Sie Ihre Einwilligungen individuell anpassen. Dies ist auch später jederzeit im Bereich Cookie-Richtlinie möglich. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Impressum