Novelle zum Geldwäschegesetz – Identifizierung vor Bargeldabwicklung

Nach der Verschärfung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geldwäsche (GwG) gelten künftig auch für Autohändler neue Regeln bei der Abwicklung von Bankgeschäften.

Im April teilte der Zentrale Kreditausschuss des Bundesverbands der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken und des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands dem Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) in einem Schreiben mit, was sich im Ablauf von Bargeldgeschäften zwischen Unternehmen und Bank ändern wird.

Details der Abwicklung

Ab sofort muss sich bei einer Bareinzahlung nicht mehr nur der Einzahlende als Vertragspartner der Bank gegenüber ausweisen, sondern auch die Firma identifizieren, in deren Namen die Einzahlung vorgenommen wird.

Die bereits bei Händlern lange Bestand habende Praxis, dass Kundendaten bei Barzahlung im Autohaus erhoben werden, wird nun auch auf Bankgeschäfte zwischen Autohändler und Kreditinstitut übertragen.

Vorzulegende Unterlagen

Folgende Informationen sind bei Abwicklung einer Bareinzahlung im Namen einer Firma vorzulegen:

– Name, Anschrift, Hauptsitz der Firma
– Rechtsform des Unternehmen (GmbH, GbR, …)
– Registernummer der Firma
– Namen der(s) gesetzlichen Vertreter(s) des Unternehmens
– Auszug aus dem Handelsregister oder Gründungsdokumente (beides in Kopie)

Eine einmalige Identifikation zwischen Unternehmen und Bank ist für folgende Barabwicklungen ausreichend.

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