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Das Kurzzeitkennzeichen gilt höchstens fünf Tage lang, seine Verwendung ist eingeschränkt. Ein Missbrauch kann zu Strafen führen. Ohne Einschränkung dürfen Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehr nur dann gefahren werden, wenn sie zugelassen sind, also ein amtliches Kennzeichen tragen.
Nach Auskunft des Automobilclub Kraftfahrer-Schutz (KS) gilt das nicht für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen. Diese sind erkennbar an den Ziffern 03 oder 04 und einem gelben Feld am rechten Rand. Sie dürfen ausschließlich für Probefahrten, Prüfungsfahrten, beispielsweise zur Vorstellung beim TÜV oder Überführungsfahrten wegen eines Standortwechsels und zur Zulassungsstelle genutzt werden.
Fahrten aus privatem Anlass wie Einkauf oder Urlaubsreise sind nicht erlaubt. Das Kurzzeitkennzeichen gilt höchstens fünf Tage lang. Das Ablaufdatum ist im gelben Feld rechts vermerkt, wobei oben der Tag, darunter der Monat und darunter das Jahr stehen. Danach darf das Schild im Straßenverkehr nicht mehr verwendet und muss aber auch nicht zurückgegeben werden. Eine Zuwiderhandlung oder die Nutzung des Fahrzeuges für etwas anderes als Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten gilt als Fahren ohne Zulassung und wird mit einem Bußgeld in Höhe von 50 Euro und drei Flensburg-Punkten geahndet. Unter Umständen kann es auch ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz sein und Haft- oder Geldstrafe zur Folge haben.
Das kann letztlich sogar dazu führen, dass das Fahrzeug durch Abschleppen aus dem Verkehr gezogen wird. Übrigens: Die Versicherung für ein Kurzzeitkennzeichen kostet nichts extra, wenn sich der Halter eine eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung, früher: Deckungskarte) von der gleichen Gesellschaft geben lässt, bei der er das Fahrzeug nach der Überführung dann auch versichert. Dann wird der Beginn des Versicherungsvertrages auf das Zulassungsdatum des Kurzzeitkennzeichens gelegt. Ansonsten sind mit rund 40 Euro für das Schilderpaar und anfallende Gebühren zu rechnen. Das Kurzzeitkennzeichen gibt es bei jeder Zulassungsstelle. Es ist nicht zu verwechseln mit dem roten Kennzeichen, das mehrfach an unterschiedlichen Fahrzeugen verwendet werden kann.
geschrieben von auto.de/(ld/mid) veröffentlicht am 24.01.2012 aktualisiert am 24.01.2012
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