Ob Unfall, Piercing oder Schönheits-OP: Wenn die Kasse zur Kasse bittet …

Die Freude am neuen Piercing oder an der Schönheits-OP kann verfliegen, sobald sich medizinische Komplikationen einstellen, die eine Behandlung erforderlich machen. Dann nämlich kann die gesetzliche Krankenkasse von dem Betroffenen ebenso wie nach einem Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss eine Beteiligung an den Behandlungskosten fordern. Das bestätigte jetzt ein Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (Aktenzeichen: S 4 KR 38/08).

Ob Unfall, Piercing oder Schönheitskorrekturen

Ob Unfall, Piercing oder Schönheitskorrekturen – gilt eine Krankheit als selbst verschuldet, haben Krankenkassen das recht, den Erkrankten zur Kasse zu bitten. „Ein Autofahrer hatte betrunken einen Unfall verursacht und sich dabei verletzt. Die Richter stimmten zu, dass er einen Teil der medizinischen Folgekosten selbst bezahlen muss“, berichtet die R+V Versicherung.

Entscheidend war, dass der Autofahrer wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs rechtskräftig verurteilt war. So können Leistungen (§ 52 Abs. 1 des SGB V) bei Straftaten ebenso beschränkt werden wie in anderen Fällen von Selbstverschulden. Und nicht nur das. Die Kassen sind auch berechtigt, das Krankengeld teilweise oder komplett zurückfordern. Wie hoch dieser Betrag ausfällt, ist von Fall zu Fall unterschiedlich.

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