Öffentliche Körperschaft haftet für Wasserschaden an Pkw

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Können Entwässerungsgräben aufgrund eines Umbaus an einer Straße bei Starkregen das Wasser nicht aufnehmen und es entsteht dadurch ein Schaden an einem Pkw, haftet die zuständige öffentliche Körperschaft.

So hat nun laut der D.A.S. Rechtsschutzversicherung das Oberlandesgericht Hamm (Az. 11 U 198/10) entschieden. Die sogenannte Verkehrssicherungspflicht betrifft Grundstückseigentümer, aber auch Gemeinden, Kreise, Bundesländer oder den Bund, wenn es um öffentliche Straßen in deren Zuständigkeit geht.

Im verhandelten Fall entstanden durch die Errichtung eines Neubaugebietes neben einer Autobahn zwei 90-Grad-Kurven im Grabenverlauf, eine davon vor einem Wohngrundstück. Bei einem Starkregen waren Tunnel und Entwässerungsgraben mit den Wassermassen überfordert. Das Grundstück wurde überschwemmt und zwei darauf geparkte PKW mit Schmutzwasser geflutet. Der Eigentümer verklagte das für die Straße zuständige Bundesland Nordrhein-Westfalen auf Schadenersatz.

Das Oberlandesgericht Hamm gab ihm Recht. Das Land für die Bundesautobahn 46 verkehrssicherungspflichtig. Diese Pflicht beziehe sich auch auf Entwässerungsanlagen. Die Krümmungen im Verlauf des Grabens hätten zu einer erhöhten Überschwemmungsgefahr geführt. Ein ausreichend dimensionierter Graben ohne 90-Grad-Kurven hätte das Wasser nach Ansicht des Gerichts gefahrlos abgeleitet. Da das Land seine Verkehrssicherungspflicht durch nicht ausreichende Überwachung verletzt habe, müsse es den Schaden an den beiden PKW bezahlen.

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