Parken mit Behindertenausweis – Falsche Nutzung ist Ordnungswidrigkeit

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Ein Behindertenausweis berechtigt zum Parken auf speziellen Plätzen. Wer dafür den Ausweis eines anderen nutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Strafbar macht er sich nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart aber nicht.

Weil eine Autofahrerin beim Einkaufen ihr Auto auf einem Behindertenparkplatz parkte und dabei den Behindertenausweise ihres Sohnes auslegte, obwohl er nicht dabei war, verurteilte das zuständige Amtsgericht sie wegen „Missbrauchs von Ausweispapieren“. Dagegen wehrte sich die Mutter mit Erfolg.

Nach Ansicht des OLG fehlt es in diesem Fall an der nötigen Identitätstäuschung. Bei einem solchen Ausweis gehe es beim Parken nicht darum, zu behaupten, man sei die im Ausweis benannte Person, zitiert der Deutsche Anwaltverein aus dem Urteil. Schließlich dürfe die Mutter den Ausweis auch dann nutzen, wenn sie ihren Sohn fahre. Daraus folge, dass nicht zwingend der Fahrer der Ausweisinhaber sein müsse. Da sie den Ausweis in Abwesenheit ihres Sohnes benutzt habe, handele es sich aber um eine Ordnungswidrigkeit. (AZ: 2 Ss 349/13)

 

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