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Die Kopie eines Behindertenausweises berechtigt nicht zum Parken auf einem Behindertenparkplatz. Das hat nun das Verwaltungsgericht Düsseldorf noch einmal bekräftigt. Ein Fahrzeug mit kopiertem Ausweis wird wie ein normaler Falschparker behandelt, der Fahrer muss Bußgeld sowie Abschlepp- und Verwaltungskosten zahlen.
Mit dem Kopie-Verbot soll dem Missbrauch von Behindertenausweisen vorgebeugt werden. Auch in dem verhandelten Fall bestand ein entsprechender Verdacht. Der Falschparker wollte einen behinderten Freund mitgenommen haben, der auch die Kopie hinter die Windschutzscheibe gelegt habe.
Die Richter folgten diesem Versuch die Schuld abzuweisen, jedoch nicht. Allein der Fahrer sei für die Nutzung eines Parkplatzes verantwortlich, zitiert die Deutsche Anwaltshotline aus dem Urteil. (Az.: 14 K 504/11)
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 31.05.2011 aktualisiert am 31.05.2011
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Deine, nicht offensichtliche Schwerbehinderung, scheint ja im Kopf zu liegen, sonst würdest Du solchen geistigen D…. ja nicht uninformiert im öffentlichen Forum ablassen.
(Erbost !) ein Schwerbehinderter
Gibt es dafür dann einen Parkausweis oder wie soll man z.B. wenn die Behinderung nicht offensichtlich ist, sich wo anders ausweisen können?
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Gast auto.de
Juni 1, 2011 um 9:45 am UhrNu mal langsam, die Frage ist durchaus berechtigt, einen Herzfehler, wie Ihn mein Vater hat, sieht man nun mal auch nicht, und wenn er (wie es hier im Artikel steht) seinen Behindertenausweis ins Auto legen sollte, dann hätte er ihn nicht bei sich. Das der Parkausweis einer gesonderten Beantragung bedarf, und der Behindertenausweis allein nicht mal zum Parken berechtigt, weiß man als Nichtbetroffener nun mal nicht einfach so, und eine Erklärung statt der Beleidigung wäre allemal besseres Benehmen.