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Das Parken eines Cabriolet mit geöffnetem Verdeck ist grob fahrlässig. Entwenden Diebe den Wagen oder das Autoradio, müssen die Halter in diesem Fall mit einem Abzug bei der Entschädigungsleistung der Versicherung rechnen. Daher rät der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) offene Fahrzeuge stets mit geschlossenem Verdeck abzustellen. Dann besteht versicherungsrechtlich kein Unterschied zu geschlossenen Fahrzeugen.
In diesem Fall springt die Teilkasko-Versicherung für Einbruchschäden ein. Gestohlene Gegenstände ersetzt die Versicherung allerdings nur, wenn diese fest eingebaut sind: also etwa Autoradios, aber keine mobilen Navigationssysteme. Eine Einstufung in eine höhere Schadenfreiheitsklasse erfolgt in diesem Fall nicht. Gleiches gilt für Schäden durch Natureinflüsse wie Hagel oder Sturm.
Anders liegt der Fall bei reinen Vandalismus-Schäden. Hierfür kommt nur eine Vollkasko-Versicherung auf. Versicherte, die eine solche nicht abgeschlossen haben, gehen also leer aus, bestätigt GDV-Experte Stephan Schweda. Im Fall einer Schadensregulierung wird der Geschädigte in eine höhere Schadenfreiheitsklasse eingestuft, weshalb es sich in manchen Fällen lohnt, den Schaden nicht zu melden, sondern aus eigener Tasche zu zahlen.
geschrieben von auto.de/(ts/mid) veröffentlicht am 19.04.2013 aktualisiert am 19.04.2013
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