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Schaden im Parkhaus
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Im verhandelten Fall lehnte das Kreuzfahrtunternehmen die Bezahlung des Schadens ab. Es argumentiert, dass es die Parkplätze nicht selbst betreibt, sondern nur vermittelt. Nach Auffassung des Amtsgerichts München hat das Kreuzfahrtunternehmen allerdings den Pkw in eigener Verantwortung verwahrt. Denn auf der Rechnung des Passagiers wurde eine Gebühr von 90 Euro als „Parking“ ausgewiesen.
Als das Fahrzeug im Terminal abgegeben wurde, sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei den Personen, die das Fahrzeug in Empfang genommen haben, nicht um Mitarbeiter des Kreuzfahrtunternehmens gehandelt hat. Zudem habe sich die Fahrzeug-Übergabe in einem abgegrenzten Areal in unmittelbarer Nähe zum Kreuzfahrt-Terminal abgespielt. Daher kam das Gericht zum Schluss, dass ein Verwahrungsvertrag mit dem Kreuzfahrtunternehmen zustande gekommen ist, sodass dieses zum Schadensersatz verpflichtet ist, erklären die ARAG-Experten (AG München, Az.: 122 C 21221/14).
geschrieben von MID veröffentlicht am 25.02.2016 aktualisiert am 25.02.2016
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