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Pedelec
Ein Pedelec ist laut Straßenverkehrsgesetz kein Kraftfahrzeug, und deshalb haftet der Fahrer auch nicht unabhängig vom Verschulden für Unfallschäden. Die meisten Verkehrsteilnehmer wissen vermutlich nicht, dass es im deutschen Verkehrsrecht eine sogenannte „verschuldensunabhängige“ Haftung gibt.
Das bedeutet, dass beim bloßen Betrieb eines Kraftfahrzeugs der Fahrzeughalter haftet, wenn es zu einem Schaden kommt. Und das unabhängig, ob eine Schuld vorliegt oder nicht. Juristen sprechen dabei auch von einer „Betriebsgefahr“, die immer dann eine Rolle spielt, wenn es darum geht, wer welchen Anteil des Schadens an einem Verkehrsunfall trägt. Bei den Fahrrädern mit elektrischer Trittunterstützung stellt sich inzwischen die Frage, ob sie als Kraftfahrzeug gelten und ihnen damit eine Betriebsgefahr zugestanden werden kann.
Im konkreten Fall waren laut D.A.S. Rechtschutz in Lemgo an einer Kreuzung eine 71-jährige Pedelec-Fahrerin und ein Radfahrer kollidiert. Der Radfahrer hatte Vorfahrt. Durch die Kollision stürzte die Frau und brach sich das Schlüsselbein. Sie verlangte vom Radler ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.300 Euro, weil dieser die Kurve geschnitten habe. Der Unfallgegner erklärte, die Frau sei nicht rechts gefahren und außerdem sei das Pedelec wegen des Elektromotors ein Kraftfahrzeug, sodass die Frau aufgrund der Betriebsgefahr mit für den Schaden hafte. In erster Instanz gestand das Amtsgericht der Frau den verlangten Betrag zu, in zweiter Instanz vor dem Landgericht erkannten die Richter, dass ein Pedelec aufgrund Paragraf 1 Absatz 3 Straßenverkehrsgesetz kein Kraftfahrzeug im Sinne des Gesetzes sei. Daher besteht keine Betriebsgefahr und Haftung ohne Schuld. Allerdings habe die Frau tatsächlich gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen. Weil nun beide Unfallgegner gleich schwere Verkehrsverstöße begangen hätten, sei es nur sachgerecht, wenn jeder zur Hälfte für den Schaden hafte. (Landgericht Detmold, Az. 10S 43/15)
geschrieben von MID veröffentlicht am 12.08.2015 aktualisiert am 12.08.2015
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