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Die sogenannten Pedelecs sind unter Radfahrern beliebt. Zu unterscheiden sind hierbei Räder mit einer reinen Tretunterstützung, die weiterhin den Tritt in die Pedale erfordern, und solche mit einem kleinen Elektromotor, der bei geringen Geschwindigkeiten auch selbstständig bis 6 km/h beschleunigt. Letztere sieht der ADAC als Kfz an, der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) widerspricht dieser Auffassung.
Die durch einen Elektromotor selbstständig bis zu einer Geschwindigkeit von 6 km/h angetriebenen Pedelecs sind nach Meinung des ADAC ein Kfz, weil sie eben allein fahren, ohne dass der Fahrer zusätzlich noch tritt. Hierin sieht der ADFC aber einen Fehler. Gemäß einer europäischen Richtlinie seien Fahrräder, die mit einem elektrischen Hilfsantrieb bis 250 Watt ausgestattet sind, von der Zulassung als Kfz ausgenommen. Hierfür muss die Motorunterstützung bei spätestens 25 km/h aufhören, was bei nahezu allen Pedelecs der Fall ist. Deshalb sind sie Fahrräder und Fahrzeuge, aber keine Kraftfahrzeuge.
Der ADFC hat guten Grund auf die Einordnung als Fahrrad zu drängen. Ein Kfz darf nämlich keine Radwege benutzen. Auch Kinderanhänger, die an das Rad gehängt werden, sind dann verboten. Für Kraftfahrzeuge gesperrte Wege sind mit Kfz-Pedelecs ebenfalls tabu. Auch die lobenswerte 0,5-Promillegrenze wäre einzuhalten.
Aufklärung liefern die ARAG-Rechtsexperten. In der Regel unterscheidet man demnach zwischen Pedelecs und E-Bikes. Pedelecs unterstützen den Fahrenden nur, solange dieser auch tatsächlich in die Pedale tritt. Beträgt die abgegebene Leistung dieser Trethilfe nicht mehr als 250 Watt und endet die Unterstützung bei maximal 25 km/h oder wenn der Fahrer das Treten unterbricht, so bleibt dem Gefährt der Status als Fahrrad erhalten. Schnelle Pedelecs, die auch „S-Pedelecs“ genannt werden, die diese Grenzwerte überschreiten, aber nicht schneller als 45 km/h sind, müssen entsprechend der europäischen Richtlinien eine Typenprüfung aufweisen. E-Bikes können gar noch schneller fahren. Deshalb sind E-Bike und S-Pedelec aufgrund ihrer Antriebe nicht mehr als Fahrräder einzustufen. Das Führen des E-Bikes setzt mindestens eine Mofa-Prüfbescheinigung voraus.
geschrieben von auto.de/(bp/mid) veröffentlicht am 04.08.2011 aktualisiert am 04.08.2011
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