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Fahrräder mit elektrischer Unterstützung sind ohne Zweifel die Renner der Saison und sorgen für Wachstum in den Fachgeschäften. Trotzdem herrscht noch immer viel Unwissen über die innovativen Räder, und so entstehen Grauzonen und Unsicherheit bei den Konsumenten. Die Verunsicherung beginnt schon bei den unterschiedlichen Bezeichnungen für die Räder, die wahlweise als Pedelec oder E-Bike verkauft werden.
Was ist ein Pedelec, und wie unterscheidet es sich von dem häufig benutzten Begriff E-Bike? Die meisten Pedelec-Fahrer sprechen von einem E-Bike, wenn sie nach ihrem Gefährt gefragt werden und rollen damit vollkommen auf der falschen Spur. Der Begriff Pedelec setzt sich aus den Wörtern Pedal, Electric und Cycle zusammen. Im Gegensatz zum E-Bike besitzt ein derartiges Rad keinen Gasgriff, und der Elektromotor unterstützt die eingesetzte Muskelkraft lediglich beim Tritt in die Pedale. Das E-Bike hingegen fährt ausschließlich elektrisch und kennt außerdem auch keine Geschwindigkeitsbegrenzung.
In Deutschland unterscheidet der Gesetzgeber neben dem E-Bike drei Pedelec-Gattungen: die beiden Klassiker mit bis zu 250 Watt Leistung ohne Anfahrhilfe beziehungsweise mit Anfahrhilfe bis sechs km/h und einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h sowie die 500 Watt starken Räder mit maximal 45 km/h und einer Anfahrhilfe bis 20 km/h. Die schwachen Modelle werden als Fahrräder eingestuft, Für sie gelten keinerlei Auflagen, sie dürfen also zum Beispiel ohne Helm und Versicherungskennzeichen gefahren werden. Außerdem gilt für sie Paragraf 67 der StVZO und damit auch die Pflicht, für die Beleuchtung einen Dynamo einzusetzen. Für viele Experten ist dies ein Beispiel dafür, dass die innovative Technik der Räder die Realität des Gesetzgebers längst überholt hat. Die Akkus für den Elektromotor besitzen nämlich zumeist eine Reserve, die für „die Beleuchtung auch dann noch ausreicht, wenn der Motor schon abgestellt werden muss“, erklärt Sebastian Göttling vom Beleuchtungsexperten Busch & Müller dem Pressedienst Fahrrad.
Die als Fahrräder eingestuften Pedelecs dürfen zudem auch als Zugmaschinen für Kinderanhänger eingesetzt werden. Kindersitze auf dem Gepäckträger sind ebenfalls erlaubt.
Auch wenn sie sich auf den ersten Blick nicht von den beiden als Fahrräder eingestuften Pedelecs unterscheiden, so gelten Pedelces mit einem 500 Watt starken Antrieb, einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einer Anfahrhilfe bis 20 km/h sowie E-Bikes mit 500 Watt, Gasgriff und ohne Tempobegrenzung als Kleinkrafträder. Das hat Konsequenzen, die bereits bei der individuellen Ausrüstung der Räder beginnen. Umbauten müssen den im Fahrzeugschein festgehaltenen Vorschriften entsprechen, sonst erlischt die Betriebserlaubnis. Außerdem benötigen diese leistungsstarken Pedelecs wie Mofas ein Versicherungskennzeichen und dürfen in der Stadt Fahrradwege nicht benutzen. Gleichzeitig besteht bei diesen Rädern Helmpflicht, doch sollte man auch bei den anderen Rädern grundsätzlich einen Helm tragen.
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 21.05.2012 aktualisiert am 21.05.2012
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