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Falsch getankt auf dem Weg zur Arbeit: Nach einem aktuellen Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts sind die Reparaturkosten infolge von Falschbetankung als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Damit stellen sich die Richter gegen die bisher ergangene Finanzgerichts-Rechtsprechung und die Auffassung der Finanzämter.
Denn eigentlich sollten mit der 2001 eingeführten Pendlerpauschale sämtliche Kosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten sein, so die Mitteilung des Gerichts. Aus Sicht der Richter ist es aber „verfassungsrechtlich geboten“, dass Pendler außergewöhnliche Wegekosten als Werbungskosten abziehen können. Das entspricht laut Gerichtsmitteilung der Gesetzeslage vor 2001. Bisher hatte die Rechtsprechung Ausnahmen von der Pauschale stets abgelehnt, die Finanzverwaltung hatte zumindest im Grundsatz Unfallkosten neben der Entfernungspauschale zum Werbungskostenabzug zugelassen.
In beurteilten Fall hatte der Kläger auf dem Weg zur Arbeit Benzin statt Diesel getankt. Die Versicherung weigerte sich, den anschließenden Motorschaden zu bezahlen. Und das Finanzamt meinte, nur Kosten eines Unfalls könnten abgezogen werden – die Falschbetankung sei aber kein Unfall. Das Finanzgericht gab nun der Klage statt. Eine Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) ist allerdings möglich. Die niedersächsischen Richter hatten sie wegen großer Bedeutung der Entscheidung und Fortbildung des Rechts zugelassen.
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 29.05.2013 aktualisiert am 29.05.2013
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